Datenschutz

Im Folgenden legt das Landratsamt die datenschutzrechtlichen Grundlagen dar, die es bei der Veröffentlichung von Informationen zum Fall Alessio beachten muss.

  1. Nach § 67 Abs, 1 SGB X sind Sozialdaten Einzelangaben über persönliche oder sachliche Verhältnisse einer bestimmten oder bestimmbaren natürlichen Person. Der Begriff der Einzelangaben ist weit auszulegen. Unter "persönlichen und sachlichen Verhältnissen" in diesem Sinne sind z. B. Namen, Titel, Anschrift und Adresse, Familienstand, Konfession, Beruf und abgelegte Prüfungen, Tätigkeit, Sozialleistungsbezug, zuständige Finanz- und Sozialbehörden, Diagnosen, Namen behandelnder Ärzte, Erscheinungsbild, Charaktereigenschaften, Überzeugungen, strafbare Handlungen und Ordnungswidrigkeiten sowie Prognosedaten zu verstehen. Ob die persönlichen und sachlichen Verhältnisse von großer oder geringer Bedeutung sind, ist unerheblich.

    Die Bestimmbarkeit der betroffenen Personen ist im konkreten Fall leider durchweg zu befürchten. Denn die bisherige Berichterstattung in den Medien zeigt zum einen, dass diesen weitreichende Unterlagen vorliegen und jedenfalls ein großer Teil der Beteiligten in seiner Identität bekannt ist. Zum anderen werden durch die öffentliche Berichterstattung zusätzliche Informationen auch dem weiteren Bekanntenkreis der Beteiligten zugänglich, der die Betroffenen ohnehin persönlich kennt.

    Sozialdaten aus dem Bereich der Kinder- und Jugendhilfe wird durch die §§ 61 ff. SGB VIII  teilweise ein besonderer Schutz gewährt.

  2. Die Weitergabe derartiger Daten an Dritte über die Homepage wäre datenschutzrechtlich eine Verarbeitung in der Form der Übermittlung (§ 67 Abs. 6 Nr. 3 SGB X). Die Übermittlung ist nach § 67b Abs. 1 SGB X ausschließlich zulässig, wenn die Sozialgesetzbücher und insbesondere die §§ 68 - 77 SGB X eine ausdrückliche Befugnis zur Übermittlung enthalten.

    Eine Ermächtigungsgrundlage für die Übermittlung von Sozialdaten an die Öffentlichkeit zu Informationszwecken existiert nicht.

  3. Das Verbot der Übermittlung von Sozialdaten ohne Befugnis ist in § 85 Abs. 2 SGB X als Ordnungswidrigkeit mit empfindlichen Geldbußen belegt. Für bestimmte Daten besteht sogar die Strafdrohung des § 203 StGB.