Betreuungsbehörde

Ehrenamtliche Rechtliche Betreuung

  

Betreuungsorganisationsgesetz (BtOG) ab 1. Januar 2023

Am 01.01.2023 ist eine grundlegende Reform des Vormundschafts- und Betreuungsrechts in Kraft getreten.
Das Betreuungsbehördengesetz (BtBG) wurde durch das Betreuungsorganisationsgesetz (BtOG) ersetzt. Dieses fasst bestehende Vorschriften zu Betreuungsbehörden, Betreuungsvereinen sowie ehrenamtlichen und beruflichen Betreuern zusammen. Der örtlichen Betreuungsbehörde sind als Fachbehörde strukturell steuernde Aufgaben übertragen. Sie informiert die Öffentlichkeit über das Betreuungsrecht und Möglichkeiten der Vorsorge. Bei der Erschließung von vorrangigen Hilfen arbeitet sie mit unterstützenden Hilfesystemen zusammen, um die Selbstbestimmung betroffener Menschen im Sinne der UN-BRK zu wahren. Die Betreuungsbehörde steht hier an zentraler Stelle und gewinnt damit ein starkes eigenständiges Profil in der Sozialberichterstattung gegenüber dem Betreuungsgericht. 
Im Registrierungsverfahren wird die Betreuungsbehörde zur „Stammbehörde" und sorgt für die Umsetzung eines einheitlichen und transparenten Zugangs für berufliche Betreuer. Um registriert zu werden, müssen berufliche Betreuer bestimmte formale und persönliche Voraussetzungen erfüllen sowie ihre Sachkunde nachweisen. Zur Qualitätssicherung in der rechtlichen Betreuung gelten auch bei registrierten Betreuern laufende Nachweis- und Mitteilungspflichten.

   

  

Unsere Aufgaben

  • Information und Beratung über allgemeine betreuungsrechtliche Fragen
  • Einzelfallbezogene Aufklärung, Information und Beratung über Vollmachten und Betreuungsverfügungen sowie Unterstützung bei ihrer Erstellung und Beglaubigung von Unterschriften und Handzeichen
  • Informations- und Beratungspflichten gegenüber Betreuern und Bevollmächtigten
  • Beratungsangebot für betroffene Personen, die Vermittlung betreuungsvermeidender Hilfen und erweiterte Unterstützung
  • Registrierung und Überwachung der Mitteilungs- und Nachweispflichten von beruflichen Betreuern
  • Unterstützung der Betreuungsgerichte nach dem BtOG
  • Zusammenarbeit mit Sozialleistungsträgern
  • Beratung von Geheimnisträgern
  • Netzwerkarbeit
     

Betreuungsbehörde im Landratsamt