Angebote zur Unterstützung im Alltag

Informationen zur Unterstützungsangebote-Verordnung (UstA-VO)

Alltagsbegleitende und haushaltsnahe Angebote im Landkreis

Für ein Leben zuhause auch bei Hilfe- und Pflegebedürftigkeit gibt es neben den ambulanten Pflegediensten im Landkreis eine Vielzahl von Angeboten zur Unterstützung im Alltag. Leistungen anerkannter Angebote der Betreuung, Entlastung oder ergänzenden Unterstützung hauswirtschaftlicher Versorgung, können Versicherte mit ihrer Pflegekasse abrechnen.

Informationen hierüber und wo es diese Angebote in der Nähe des eigenen Wohnortes gibt, erfahren Versicherte auch bei ihrer Pflegekasse oder den Beratungsstellen für ältere Menschen sowie dem Pflegestützpunkt.

Angebote im Landkreis die nach der Unterstützungsangebote-Verordnung Baden-Württemberg (UstA-VO BW) anerkannt sind:

    

Grundlegendes

Für ein Leben zuhause auch bei Hilfe- und Pflegebedürftigkeit gibt es neben den ambulanten Pflegediensten im Landkreis eine Vielzahl von Angeboten zur Unterstützung im Alltag. Leistungen anerkannter Angebote der Betreuung, Entlastung oder ergänzenden Unterstützung hauswirtschaftlicher Versorgung, können Versicherte mit ihrer Pflegekasse abrechnen. Informationen hierüber und wo es diese Angebote in der Nähe des eigenen Wohnortes gibt, erfahren Versicherte bei ihrer Pflegekasse oder den Beratungsstellen für ältere Menschen und deren Angehörige sowie dem Pflegestützpunkt.

Voraussetzung dafür, dass die Leistungen mit der Pflegekasse abgerechnet werden können, ist die Anerkennung des Angebots nach der Unterstützungsangebote-Verordnung (UstA-VO) vom 17. Januar 2017, bzw. dass das Angebot im Rahmen der bestehenden Übergangsregelung noch bis zum 31.12.2018 anerkannt ist oder als anerkannt gilt. Anerkennungsbehörde ist der jeweilige Stadt- oder Landkreis, in dem das Angebot erbracht wird.

Die Unterstützungsangebote-Verordnung setzt den bundesrechtlich gegebenen Rahmen nach §§ 45a ff in landesrechtliche Regelungen um und löst die Betreuungsangebote-Verordnung vom 28.02.2011, bzw. die Empfehlung zum Übergangsverfahren des Sozialministeriums vom 5.10.2015, ab. Sie hat zum Ziel, häusliche Versorgungs-, Betreuungs- und Pflegesituationen zu stabilisieren und für die Qualität und Transparenz der Angebote Sorge zu tragen. Sie berücksichtigt dabei die Entwicklungen im Sinne sorgender Gemeinschaften mit ihren Strukturen der geteilten Verantwortung (Unterstützungsmix).

Was sind Angebote zur Unterstützung im Alltag?

Angebote zur Unterstützung im Alltag nach § 45 a SGB XI sind nach

§ 6 Abs. 1 UstA-VO: Angebote, die zur Steigerung der Lebensqualität beitragen und die individuelle Pflege- und Betreuungssituation verbessern und ergänzen sollen. Ehrenamtlich Engagierte, sowie aus der Bürgerschaft Tätige übernehmen hierbei unter fachlicher Anleitung die allgemeine Beaufsichtigung, Betreuung und Entlastung von Pflegebedürftigen nach § 14 SGB XI. Oder Angehörige und vergleichbar Nahestehende werden in ihrer Eigenschaft als Pflegende beratend unterstützt und entlastet. Die Angebote können in Gruppen oder im häuslichen Bereich erbracht werden.

§ 6 Abs. 2 UstA-VO:  Als Angebote zur Unterstützung im Alltag gelten auch Serviceangebote für haushaltsnahe Dienstleistungen zur ergänzenden Unterstützung hauswirtschaftlicher Versorgung und Bewältigung von sonstigen Alltagsanforderungen im Haushalt mit beschäftigtem Personal soweit keine Leistungen auf der Grundlage des Rahmenvertrags nach § 75 Absatz 1 SGB XI für ambulante Pflege angeboten oder erbracht werden.

Sie möchten Ihr Angebot als Unterstützungsangebot im Alltag anerkennen lassen?

Rechtsgrundlage der Anerkennung ist die Unterstützungsangebote-Verordnung (UstA-VO) des Landes Baden-Württemberg vom 17. Januar 2017.   Wenn Ihr Angebot zur Unterstützung im Alltag nach § 45 a SGB XI anerkannt ist, können berechtigte Personen die von Ihnen erbrachten Leistungen mit der zuständigen Pflegekasse abrechnen.

Für die Anerkennung eines Angebots ist der Stadt- oder Landkreis zuständig, in dem das Angebot erbracht wird. Zuständige Stelle für die Anerkennung von Angeboten, die im Landkreis Breisgau-Hochschwarzwald erbracht werden, ist die Fachstelle für Alten- und Behindertenhilfe des Landkreises Breisgau-Hochschwarzwald.

Bitte füllen Sie das Antragsformular aus und senden Sie dies mit dem Konzept und den weiteren benötigten Unterlagen (siehe Antrag) an die Fachstelle für Alten-und Behindertenhilfe (Kontaktdaten siehe unten). Sie können sich auch gerne vorab telefonisch informieren.

Zur Angebotstransparenz nach § 11 UstA-VO Abs. 3 wird derzeit ein webbasiertes Verfahren erprobt. Sobald dies landesweit zur Verfügung gestellt wird, stehen die Informationen über die nach der Unterstützungsangebote-Verordnung anerkannten Angebote auf dieser Seite zur Verfügung.

Was ist noch zu tun?

Träger anerkannter Angebote legen zum 30. April jeden Jahres der Anerkennungsbehörde einen Tätigkeitsbericht über das vergangene Jahr vor. Darüber hinaus ist nach § 11 Abs. 4 der Unterstützungsangebote-Verordnung durch ausdrückliche Erklärung zu bestätigen, dass die Anerkennungsvoraussetzungen weiterhin vorliegen.

Diese Erklärung enthält Angaben
-    darüber, dass die Anerkennungsvoraussetzungen noch vorliegen
-    über die zu erwartende Zahl der Nutzenden
-    über die Art der zu übernehmenden Unterstützungsleistungen
-    eine Übersicht der eingesetzten Kräfte
-    Maßnahmen zur regelmäßigen Qualitätssicherung
-    Fortbildungs- und Schulungsmaßnahmen

Informationen und Unterlagen

    

Ihr Ansprechpartner

Thomas Mohr
Fachbereich Aktive Teilhabe und Pflege
Telefon 0761 2187-2903