Fragen und Antworten zum Thema Asyl

Wie funktioniert die Aufnahme und Unterbringung von Asylbewerbern im Land?

In Baden-Württemberg besteht ein dreigliedriges Aufnahmesystem:

Die erste Station für Asylbewerber und die meisten sonstigen Flüchtlinge sind die Landeserstaufnahmeeinrichtungen (LEA) in Karlsruhe, Mannheim, Ellwangen und Meßstetten, die vom Regierungspräsidium Karlsruhe betrieben wird. Asylbewerber werden hier registriert und auf übertragbare Krankheiten untersucht. Das für die Asylverfahren zuständige Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) unterhält auf dem Gelände der LEA eine Außenstelle, welche die Asylanträge der Asylbewerber entgegennimmt und sie im Asylverfahren anhört. Die durchschnittliche Aufenthaltsdauer in der LEA beträgt etwa sechs Wochen.
Durch die steigenden Flüchtlingszahlen reichen die Kapazitäten der LEA in Karlsruhe nicht mehr aus, so dass aktuell die Flüchtlinge den Stadt- und Landkreisen schneller zugewiesen werden. Neue LEA wurden wie in Meßsstetten eröffnet und weitere befinden sich in Planung.
Von der LEA aus geht der Weg der Asylsuchenden und Flüchtlinge in die Stadt- und Landkreise, wo sie vorläufig untergebracht werden. Diese Zuteilung erfolgt nach einem Bevölkerungsschlüssel. Die Aufnahmequote des Landkreises Breisgau-Hochschwarzwald beträgt hierbei rund 2,7 v.H. In den Einrichtungen der Kreise bleiben die Betroffenen bis zum Abschluss des Asylverfahrens – längstens jedoch für zwei Jahre.

Nach dem Ende der vorläufige Unterbringung oder wenn besonders schutzwürdige Gründe vorliegen z.B bei Familien, dürfen Flüchtlinge privat Wohnraum suchen beziehungsweise werden die Flüchtlinge innerhalb des Landkreises auf die kreisangehörigen Gemeinden verteilt. Die Anzahl ist vom Bevölkerungsschlüssel der Gemeinden abhängig.

Wo dürfen sich Asylbewerber aufhalten?​

Asylbewerber dürfen sich nach dem neuen Asylverfahrensgesetz in den ersten drei Monaten ihres Aufenthalts nur im Bezirk der Ausländerbehörde aufhalten.
Nach einem dauerhaften Aufenthalt von drei Monaten darf sich der Asylbewerber vorübergehend im ganzen Bundesgebiet aufhalten.
Ausnahme: Bei Personen, die wegen einer Straftat rechtskräftig verurteilt sind oder bei denen der Verdacht besteht, gegen das Betäubungsmittelgesetz verstoßen zu haben, findet diese Regelung keine Anwendung.

Welche Leistungen erhalten Asylbewerber?

Asylbewerber in der LEA, in der vorläufigen Unterbringung in den Kreisen und in der Anschlussunterbringung in den Gemeinden, erhalten Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz. Diese umfassen: Grundleistungen für den notwendigen Bedarf an Ernährung, Unterkunft, Heizung, Kleidung, Gesundheits- und Körperpflege und Gebrauchs- und Verbrauchsgütern des Haushalts. Die Höhe der Leistung beläuft sich derzeit auf insgesamt 359 Euro (zuzüglich der Kosten der Unterkunft) und wird im Landkreis Breisgau-Hochschwarzwald als Geldleistung erbracht. Die Grundleistungen für Asylbewerber liegen geringfügig unter dem Niveau der Leistungen nach SGB II bzw. SGB XII.

Welche Gesundheitsleistungen dürfen Asylbewerber in Anspruch nehmen?

Bei akuten Erkrankungen und Schmerzzustände dürfen sie sich ärztlich und zahnärztlich behandeln lassen. Ein Anspruch auf die Versorgung mit Arznei- und Verbandmitteln, sowie sonstiger zur Genesung, Besserung oder Linderung von Krankheiten oder Krankheitsfolgen erforderlichen Leistungen, besteht ebenfalls.
Werdende Mütter und Wöchnerinnen erhalten ärztliche und pflegerische Hilfe und Betreuung, Hebammenhilfe und Arznei-, Verband- und Heilmittel.
Behandlungsscheine sind hierbei notwendig. Diese stellt das Sozialamt pro Quartal aus, nachdem der erkrankte Asylbewerber oder sein behandelnder Arzt einen Antrag stellt. Außerdem können im Einzelfall weitere Leistungen gewährt werden, um die Gesundheit zu sichern. Hier kann ein Antrag beim zuständigen Sozialamt gestellt werden.

Wie können Asylbewerber die deutsche Sprache erlernen?

Alle Asylbewerber können während der vorläufigen Unterbringung die deutsche Sprache erlernen. Das Angebot, Grundkenntnisse zu erwerben ist freiwillig. Für die Einrichtung entsprechender Deutschkurse ist die untere Aufnahmebehörde zuständig.

Dürfen Asylbewerber arbeiten?

In den ersten drei Monaten, also während der Unterbringung in der LEA, dürfen Asylbewerber nicht arbeiten. Danach ist eine Beschäftigung erlaubt, sie muss aber genehmigt werden. Allerdings findet in den ersten 15 Monaten des Aufenthaltes eine sogenannte Vorrangprüfung statt, d.h. die Bundesagentur für Arbeit prüft zunächst, ob ein deutscher oder bevorrechtigter ausländischer Bewerber für die Stelle zur Verfügung steht.

​​Wie werden Asylbewerber betreut?

Ein Sozialarbeiter betreut vor Ort in den Einrichtungen der vorläufigen Unterbringung. Er berät und begleitet die Asylbewerber bei allen Fragen des alltäglichen Lebens. Hierzu gehören insbesondere: Beratung zu Fragen des Asylverfahrens und der Gesundheit, aber auch Beratung in den Bereichen der Sprachvermittlung und Integration auf dem Arbeitsmarkt. Der Sozialarbeiter ist auch Ansprechpartner für die Helferkreise vor Ort sowie für die Gemeinden.

Informationen zum deutschen Asylrecht

  • Wer kann Asyl erhalten?
    Deutschland gewährt Flüchtlingen durch das Asylverfahren und das Aufenthaltsrecht Schutz. Ausschlaggebend ist das in Artikel 16 a Grundgesetz verankerte Recht auf Asyl. Die Anerkennung erfolgt, wenn Leben oder Freiheit im Herkunftsstaat z.B. wegen der Religion oder politischen Überzeugung bedroht ist. Personen, die als asylberechtigt anerkannt werden, erhalten eine auf drei Jahre befristete Aufenthaltserlaubnis.

  • Wann ist Deutschland für ein Asylverfahren zuständig?
    Innerhalb der Europäischen Union (EU) gilt das sogenannte Dublin-System. Danach hat jeder Asylbewerber, der in die EU einreist, grundsätzlich Anspruch auf nur ein Asylverfahren innerhalb der EU.

  • Welche Stellen sind in Deutschland in das Asylverfahren eingebunden?
    Die Prüfung des Asylantrags erfolgt durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF). Es hat seinen Sitz in Nürnberg und daneben Außenstellen in allen Bundesländern.

  • Weitere Informationen:

    Ministerium für Integration Baden-Württemberg, Stuttgart

    Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Nürnberg