Ausbruch der Geflügelpest im Elsass

Fachbereich Veterinärwesen des Landratsamtes Breisgau-Hochschwarzwald informiert vorsorglich über Hygienemaßnahmen​

Merkblatt "Nutzgeflügel schützen" (1 MB)

Im nördlich von Colmar gelegenen Beblenheim im Elsass ist auf einem Geflügelbetrieb ein Ausbruch der Geflügelpest, H5N8, festgestellt worden. Es handelt sich um den ersten Fall im Departement Haut-Rhin seit dem Auftreten des Virus in Frankreich im November 2020.

Um jegliches Risiko einer Ausbreitung zu verhindern, wurden um den Ausbruchsbetrieb eine 3-km-Schutzzone und eine 10-km-Überwachungszone eingerichtet, innerhalb derer die Verbringung von Geflügel verboten ist und strenge Hygienemaßnahmen eingehalten werden müssen.
 
Das H5N8-Virus ist nicht auf den Menschen übertragbar und wird durch Zugvögel übertragen. Deshalb weist das Veterinäramt alle Geflügelhalter darauf hin, dass zum Schutz von Nutzgeflügel die geforderten Biosicherheitsmaßnahmen sorgfältig ungesetzt werden müssen.  Das Nicht-Einhalten der Biosicherheitsmaßnahmen kann im Seuchenfall zu einer Kürzung der Entschädigungszahlungen führen. Ebenfalls besteht die Pflicht, alle Hühnerhaltungen bereits ab dem ersten Tier beim Veterinäramt registrieren zu lassen. Jäger sollten zudem wachsam bezüglich kranker oder gefallener Wildvögel sein.
 
Für Geflügelhaltungen im Landkreis Breisgau-Hochschwarzwald mit mehr als 1.000 Stück Geflügel hat der Tierhalter sicherzustellen, dass:

  1. Ein- und Ausgänge zu den Ställen oder sonstigen Standorten gegen unbefugten Zutritt oder unbefugtes Befahren gesichert sind,
  2. die Ställe oder die sonstigen Standorte des Geflügels von betriebsfremden Personen nur mit betriebseigener Schutzkleidung oder Einwegschutzkleidung betreten werden und dass diese Personen die Schutz- und Einwegschutzkleidung nach Verlassen des Stalles oder sonstigen Standortes des Geflügels unverzüglich ablegen,
  3. Schutzkleidung nach Gebrauch mindestens 1 Mal pro Woche gereinigt und desinfiziert und Einwegkleidung nach Gebrauch unverzüglich unschädlich beseitigt wird,
  4. nach jeder Einstallung oder Ausstallung von Geflügel die dazu eingesetzten Gerätschaften und der Verladeplatz gereinigt und desinfiziert werden und dass nach jeder Ausstallung die freigewordenen Ställe einschließlich der dort vorhandenen Einrichtungen und Gegenstände gereinigt und desinfiziert werden,
  5. betriebseigene Fahrzeuge abweichend von § 17 Absatz 1Satz 1 und 2 der Viehverkehrsverordnung unmittelbar nach Abschluss eines Geflügeltransports auf einem befestigten Platz gereinigt und desinfiziert werden,
  6. Fahrzeuge, Maschinen und sonstige Gerätschaften, die in der Geflügelhaltung eingesetzt und in mehreren Ställen oder von mehreren Betrieben gemeinsam benutzt werden, jeweils vor der Benutzung in einem anderen Stall oder im abgebenden Betrieb vor der Abgabe gereinigt und desinfiziert werden,
  7. der Raum, der Behälter oder die sonstigen Einrichtungen zur Aufbewahrung des verendeten Geflügels nach jeder Abholung, mindestens jedoch einmal im Monat, gereinigt und desinfiziert wird oder werden,
  8. eine betriebseigene Einrichtung zum Waschen der Hände sowie Einrichtungen zum Wechseln und Ablegen der Kleidung und zur Desinfektion der Schuhe vorgehalten wird.
  9. eine ordnungsgemäße Schadnagerbekämpfung durchgeführt und hierüber Aufzeichnungen geführt werden.

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