Träger und Fachkräfte der Kinder- und Jugendhilfe

Die "Vereinbarung zum Schutzauftrag" wird auf Trägerebene abgeschlossen. Hierzu ist das zuständige Jugendamt verpflichtet auf alle Träger von Einrichtungen und Diensten die Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch VIII erbringen zuzugehen und eine Vereinbarung zum Schutzauftrag nach den Paragraphen 8a und 72a SGB VIII abzuschließen.
 
Der Träger ist dafür verantwortlich, dass die Inhalte der Vereinbarung von den Fachkräften in den Einrichtungen umgesetzt werden. Dazu eignen sich unter anderem die unten aufgeführten Arbeitshilfen.

Fragen zum Schutzauftrag nach § 8a SGB VIII

Was wird in § 8a SGB VIII geregelt?​

Die rechtliche Handlungsgrundlage für Fachkräfte der Kinder- und Jugendhilfe im Kinderschutz ist in § 8a Sozialgesetzbuch (SGB) VIII verankert. Darin ist der Schutzauftrag sowohl für die Jugendämter (§ 8a Absatz 1-3 und 6 SGB VIII) als auch für freie Träger der Kinder- und Jugendhilfe (§ 8a Absatz 4 SGB VIII) geregelt.
In § 8a Absatz 4 SGB VIII werden die Träger von Einrichtungen und Diensten verpflichtet sicherzustellen, dass die bei ihnen beschäftigten Fachkräfte den Schutzauftrag unter Hinzuziehung einer insoweit erfahrenen Fachkraft, der Erziehungsberechtigten und dem jungen Menschen wahrnehmen. Zu diesem Zweck soll das Jugendamt mit den Trägern Vereinbarungen abschließen:

"§ 8a Absatz (4) (…) In Vereinbarungen mit den Trägern von Einrichtungen und Diensten, die Leistungen nach diesem Buch erbringen, ist sicherzustellen, dass

1.     deren Fachkräfte bei Bekanntwerden gewichtiger Anhaltspunkte für die Gefährdung eines von ihnen betreuten Kindes oder Jugendlichen eine Gefährdungseinschätzung vornehmen,
2.     bei der Gefährdungseinschätzung eine insoweit erfahrene Fachkraft beratend hinzugezogen wird sowie
3.     die Erziehungsberechtigten sowie das Kind oder der Jugendliche in die Gefährdungseinschätzung einbezogen werden, soweit hierdurch der wirksame Schutz des Kindes oder Jugendlichen nicht in Frage gestellt wird.

In den Vereinbarungen sind die Kriterien für die Qualifikation der beratend hinzuzuziehenden insoweit erfahrenen Fachkraft zu regeln, die insbesondere auch den spezifischen Schutzbedürfnissen von Kindern und Jugendlichen mit Behinderungen Rechnung tragen. Daneben ist in die Vereinbarungen insbesondere die Verpflichtung aufzunehmen, dass die Fachkräfte der Träger bei den Erziehungsberechtigten auf die Inanspruchnahme von Hilfen hinwirken, wenn sie diese für erforderlich halten, und das Jugendamt informieren, falls die Gefährdung nicht anders abgewendet werden kann."

Warum ist eine Vereinbarung zum Schutzauftrag notwendig?​

Der Gesetzgeber hat das Jugendamt im Rahmen seiner Gesamtverantwortung verpflichtet, mit den Trägern von Einrichtungen und Diensten, die Leistungen nach dem SGB VIII erbringen, verbindliche Regelungen zur Ausgestaltung des Schutzauftrages nach § 8a Absatz 4 SGB VIII zu treffen. Diese Regelungen werden im Rahmen der Vereinbarung zum Schutzauftrag (1,1 MB) mit den Trägern verbindlich vereinbart.

Ziel ist es, die Kooperation zwischen Jugendamt und Trägern bei der Wahrnehmung des Schutzauftrages zu gewährleisten und weiterzuentwickeln. Das Zusammenwirken von Jugendamt und Trägern soll dabei so gestaltet werden, dass Gefährdungen, die das Wohl junger Menschen betreffen, wirksam begegnet werden kann. Zu diesem Zweck werden in der Vereinbarung zum Schutzauftrag Verfahrensabläufe bei Bekanntwerden gewichtiger Anhaltspunkten einer Kindeswohlgefährdung beschrieben, die von Fachkräften in Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe umzusetzen sind.

Welcher Personenkreis ist zur Umsetzung des Schutzauftrages nach § 8a Absatz 4 SGB VIII verpflichtet?​

Die Vereinbarungen nach § 8a Absatz 4 SGB VIII beziehen sich nur auf Fachkräfte mit entsprechender Ausbildung (Definition in § 72 Absatz 1 Satz 1 SGB VIII), nicht auf die dort ebenfalls erwähnten aufgrund besonderer Erfahrungen tätigen Personen. Unerheblich sind die Art und Weise sowie der Umfang der Tätigkeit (nebenamtlich, hauptamtlich). Ehrenamtlich tätige Fachkräfte, die aufgrund ihrer fachlichen Qualifikationen beim Träger gezielt für Leistungen nach dem SGB VIII eingesetzt werden, sind in die Vereinbarungen gem. § 8a Absatz 4 SGB VIII ebenfalls einzubeziehen.

Welche gesetzlichen Regelungen enthält die Vereinbarung zum Schutzauftrag?​

In der Vereinbarung zum Schutzauftrag sind sowohl die Bestimmungen des § 8a SGB VIII, "Schutzauftrag bei Kindeswohlgefährdung" als auch die Bestimmungen des § 72a SGB VIII, "Tätigkeitsausschluss einschlägig vorbestrafter Personen" aufgenommen worden. Die Bestimmungen des § 8a Absatz 4 SGB VIII sind anzuwenden, wenn bei dem Träger Fachkräfte beschäftigt sind. Die Träger/Fachkräfte werden hierin aufgefordert, die Lebenslagen junger Menschen aufmerksam und bewusst wahrzunehmen und möglichen Gefährdungen frühzeitig im Rahmen des eigenen Auftrages zu begegnen. Eine Beschreibung des Vorgehens ist Bestandteil der Vereinbarung.
 
Die Bestimmungen des § 72a SGB VIII gelten für alle Träger, bei welchen Personen haupt-, neben- oder ehrenamtlich tätig sind. Durch die regelmäßige Vorlage der erweiterten Führungszeugnisse soll sichergestellt werden, dass keine Personen, die nach den in § 72a Absatz 1 SGB VIII benannten Straftatbeständen (204 KB) rechtskräftig verurteilt sind, in der Kinder- und Jugendhilfe tätig werden.

Was ist eine "insoweit erfahrene Fachkraft" und wer ist zuständig?​

Der Gesetzgeber hat den Fachkräften vor Ort bei der Gefährdungseinschätzung eine insoweit erfahrene Fachkraft (ieF) beratend zur Seite gestellt. Die ieF ist in besonderer Weise im Kinderschutz erfahren und in der Einschätzung einer möglichen Kindeswohlgefährdung geschult. Bei Anhaltspunkten einer Kindeswohlgefährdung ist von Seiten der betreffenden Einrichtung/Fachkraft sicherzustellen, dass die ieF zur Gefährdungseinschätzung beratend hinzugezogen wird.
In dem Beratungsgespräch mit der ieF geht es um eine gemeinsame Einschätzung der Gefährdung auf Grundlage der bisher bekannten Anhaltspunkte. Darüber hinaus können weitere Handlungsschritte überlegt und entwickelt werden, um das Wohl des Kindes sicherzustellen. Die Beratung mit der ieF findet anonym statt und kann kostenlos in Anspruch genommen werden. Für weitere Informationen steht die Kurzübersicht "Beratung durch die insoweit erfahrene Fachkraft für Fachkräfte der Kinder- und Jugendhilfe" (5,8 MB) sowie die "Orientierungshilfe zur Beratungstätigkeit insoweit erfahrener Fachkräfte im Landkreis Breisgau-Hochschwarzwald" (435 KB) zum Download zur Verfügung.

Steht die insoweit erfahrene Fachkraft nicht beim Träger selbst zur Verfügung, so können Fachkräfte auf die Beratungsstellen für Eltern, Kinder und Jugendliche zurückgreifen. Im Landkreis Breisgau-Hochschwarzwald gibt es drei Beratungsstellen, an denen die insoweit erfahrenen Fachkräfte verortet sind. Die Zuständigkeit richtet sich nach dem Ort der Einrichtung:

   

Warum muss die Vereinbarung zum Schutzauftrag regelmäßig überprüft und aktualisiert werden?​

Aufgrund gesetzlicher Änderungen und Neuregelungen sowie der Weiterentwicklung interner Kinderschutzverfahren, wird die Vereinbarung zum Schutzauftrag kontinuierlich auf Aktualität überprüft. Dies ist notwendig, um die vom Gesetzgeber festgelegten Regelungen umsetzen zu können und den Schutz junger Menschen sicherzustellen. Dies hat zur Folge, dass die Vereinbarung gegebenenfalls überarbeitet und mit den Trägern, die Leistungen nach dem SGB VIII erbringen, neu abgeschlossen werden muss. Ist dies der Fall, nimmt das Jugendamt Kontakt mit den Trägern auf, informiert über die Überarbeitung und schließt eine aktuelle Vereinbarung ab.

Mit wem wird die Vereinbarung zum Schutzauftrag abgeschlossen?​

Die Vereinbarung zum Schutzauftrag wird mit Trägern von Einrichtungen und Diensten, die Leistungen nach dem SGB VIII erbringen abgeschlossen.

Hierbei werden insbesondere folgende Einrichtungen und Dienste angesprochen:   

  • Einrichtungen und Dienste die mit der Durchführung von ambulanten, stationären bzw. flexiblen Hilfesettings im Rahmen der Hilfe zur Erziehung bzw. Eingliederungshilfe für seelisch behinderte Kinder und Jugendliche beauftragt sind (z.B. Einrichtungen der Erziehungshilfe)
  • Erzieherische Beistandschaften, soziale Gruppenarbeit, flexible intensivpädagogische Hilfen im Inland
  • Einrichtungen der Kindertagesbetreuung
  • Einrichtungen und Dienste der Kinder- und Jugendarbeit/Jugendsozialarbeit
  • Einrichtungen und Dienste der Förderung der Erziehung in der Familie (z.B.: Erziehungsberatungsstellen, Mutter Kind Einrichtungen, Versorgung von Kindern in Notsituationen)
  • kreisangehörige Gemeinden ohne eigenes Jugendamt, soweit diese Träger von Einrichtungen und Diensten (z.B. Kindertageseinrichtungen) sind.