Masern und das Masernschutzgesetz

Masern sind eine hochansteckende Viruserkrankung, die zu schweren Komplikationen und zum Tod führen kann. Masernerkrankungen und ihre Folgen sind durch Impfungen vermeidbar. Ziel des Masernschutzgesetzes ist es, eine möglichst vollständige Durchimpfungsrate zu erreichen.

Kalender mit Eintrag Impfen! und darauf liegend ein Impfpass.

Es gibt immer noch Impflücken, sodass jährlich weiterhin mehrere Hundert bis wenige Tausend Menschen in Deutschland an Masern erkranken. Die Elimination der Masern ist jedoch möglich, wenn 95% der Bevölkerung gegen Masern geschützt sind.

Ein vollständiger Impfschutz gegen Masern schützt nicht nur die geimpfte Person vor einer Masernerkrankung, sondern auch Personen im Umfeld, die nicht geimpft werden können wie Säuglinge oder Immungeschwächte.

Das Masernschutzgesetz ist seit dem 01.03.2020 in Kraft.

  

Betroffene Einrichtungen und Personen

Folgende Einrichtungen sind vom Masernschutzgesetz umfasst:

  • Gemeinschaftseinrichtungen nach § 33 Nr. 1-4 und § 36 Nr. 4 IfSG
    (z.B. Schulen, Kitas, Kindertagespflege, Flüchtlingsunterkünfte)
  • Einrichtungen des Gesundheitswesens nach § 23 (3) IfSG
    (z.B. Krankenhäuser, Reha- und Tageskliniken, Arzt- und Zahnarztpraxen, Praxen sonstiger humanmedizinischer Heilberufe, Rettungsdienste)

Folgende Personen, die nach dem 31.12.1970 geboren sind, benötigen einen ausreichenden Masernschutz:

  • Personen, die in Gemeinschaftseinrichtungen (s.o.) betreut sind oder werden
  • Personen, die in o.g. Einrichtungen (Gemeinschaftseinrichtungen oder Einrichtungen des Gesundheitswesens) tätig sind oder tätig sein werden

Ausnahmen

Ausgenommen sind:

  • Personen, die vor dem 01.01.1971 geboren wurden
  • Personen mit medizinischer Kontraindikationen (gemäß STIKO bzw. der jeweiligen Impfstoff-Fachinformationen) gegen eine Masernimpfung. Ein ärztliches Zeugnis ist erforderlich.

Umfang und Nachweis der Impfung

Was ist ein ausreichender Masernschutz?

  • Für Kinder im Alter von einem Jahr: mindestens eine Masern-Impfung
  • Für Kinder ab dem Alter von zwei Jahren: mindestens 2 Masern-Impfungen
  • Für Personen, die nach 1970 geboren wurden: mindestens 2 Masern-Impfungen
  • Nachweis einer Masernimmunität durch Blutuntersuchung (ärztliches Zeugnis erforderlich)

Wie kann ein Nachweis erfolgen?

Der Nachweis muss vor Beginn einer Betreuung oder Tätigkeitsaufnahme erfolgen.

Folgende Nachweismöglichkeiten gibt es:

  • Impfdokumentation nach § 22 Abs. 1 und 2 IfSG (Impfausweis oder Impfbescheinigung)
  • Ärztliches Zeugnis, dass eine Immunität gegen Masern vorliegt
  • Ärztliches Zeugnis, dass auf Grund einer medizinischen Kontraindikation nicht geimpft werden kann
  • Bestätigung einer staatlichen Stelle oder der Leitung einer Einrichtung, dass ein Nachweis bereits vorgelegt wurde

Hinweise zum Meldeweg

  

Infoblatt zum Masernschutz (213 KB)

Weitere Informationen

Kontakt

Masernschutz
Dezernat für Gesundheit und Versorgung
Mail impfpflicht@lkbh.de

Dagmar Friedrich (Koordination)
0761 2187-3161

Schulen:
Frau Geppert, 0761 2187-3163 (zuständig für Name der Schule: A - I)
Frau Marconi, 0761 2187-3169 (zuständig für Name der Schule: J - Z)

Beschäftigte medizinischer Einrichtungen: 
Frau Röttele, 0761 2187-3165 

Sonstige Einrichtungen:
Frau Marconi, 0761 2187-3169