Fachbereich Sozialhilfe und Flüchtlinge
Beschreibung
Der Fachbereich Sozialhilfe und Flüchtlinge ist derzeit nur eingeschränkt telefonisch erreichbar.
Grund ist die hohe Belastung im Zusammenhang mit dem Ukrainekrieg und den gestiegenen Flüchtlingszahlen.
Anträge auf Gewährung von Leistungen oder Anfragen aller Art übermitteln Sie bitte:
- per E-Mail: sozialhilfe-fluechtlinge@lkbh.de (bitte alle Anlagen im PDF-Format beifügen)
- oder per Post: Landratsamt Breisgau-Hochschwarzwald, Sozialhilfe und Flüchtlinge, Stadtstraße 2,
79104 Freiburg (alle Anlagen nur als Kopien)
Nachfragen zum Stand der laufenden Verfahren können wir nicht beantworten.
Wichtige Informationen für Flüchtlinge aus der Ukraine finden sie auf der Internetseite www.lkbh.de/ukraine.
Wichtige Hinweise / Important Notes:
- Besuche beim Fachbereich Sozialhilfe und Flüchtlinge sind nur nach vorheriger Terminvereinbarung per E-Mail/Telefon möglich oder wenn Sie von Ihrem Sachbearbeiter eingeladen werden.
- Legen Sie bitte unsere Einladung oder die Terminvereinbarung dem Sicherheitsdienst am Eingang vor.
- Visits to the Department of Social Welfare and Refugees are only possible after making an appointment by email/telephone or if you are invited by your clerk.
- Please present our invitation or the appointment agreement to the security service at the entrance.
Bitte beachten Sie die Zeiten der telefonischen Erreichbarkeit: Montag - Freitag von 10:00 bis 12:00 Uhr!
Please note the times of telephone availability: Monday - Friday from 10:00 a.m. to 12:00 p.m.!
Зверніть увагу на час роботи телефону: понеділок - п'ятниця з 10:00 до 12:00!
يرجى ملاحظة أوقات توفر الهاتف: من الاثنين إلى الجمعة من الساعة 10:00 صباحًا حتى الساعة 12:00 ظهرًا!
Lieferanschrift
Parkplatz
Tiefgarage im Landratsamt (Parkhaus P 14)
Kontakt
Öffnungszeiten
Telefonische Erreichbarkeit
Persönlicher Kontakt
Fachbereichsleiterin Sozialhilfe und Flüchtlinge
Leiter Flüchtlingsunterkünfte
Leiterin Sozialhilfe und Wohngeld
Fachgruppenleitung Sozialer Dienst Flüchtlinge
Leiter Asylbewerberleistungsgesetz