Förderung Kindertageseinrichtungen
Für die Tagesbetreuung in Kindertageseinrichtungen können Sie bis zum Schuleintritt für folgende Einrichtungen Zuschüsse erhalten:
- Kinderkrippen
- Kindergärten
Kinder ab dem 1. Lebensjahr bis zum Schuleintritt haben einen Anspruch auf Förderung in einer Kindertageseinrichtung. Bei der Entscheidung über die Übernahme der Elternbeiträge werden in der Regel die Beiträge einer Regelgruppe (bzw. geringstes Betreuungsangebot) laut jeweiliger Satzung zugrunde gelegt. Bei einem kind- oder elternbezogenen Bedarf, kann auch eine erweiterte bedarfsdeckende Betreuungsform (bspw. verlängerte Öffnungszeit (VÖ), Ganztagesangebot) berücksichtigt werden.
Wer kann einen Zuschuss erhalten?
Zuschussberechtigt sind Alleinerziehende und Elternpaare, die im Landkreis Breisgau-Hochschwarzwald wohnen, deren Kind (bis zum Schuleintritt) eine Tageseinrichtung besucht und ihnen die Kostenbelastung nicht zumutbar ist.
Ist der Zuschuss einkommensabhängig?
Ja! Es wird geprüft ob die Zahlung des Elternbeitrags dem Kind und den Eltern aus deren Mitteln zuzumuten ist. Der Zuschuss ist einkommensabhängig und richtet sich nach dem durchschnittlichen monatlichen Familieneinkommen. Zum Familieneinkommen zählt vor allem der Nettoarbeitslohn inklusive Sonderzahlungen, Weihnachts- und Urlaubsgeld, das Elterngeld, Sozialleistungen, wie etwa Arbeitslosengeld, Rente, Kindergeld sowie Unterhalt und Unterhaltsvorschuss.
Das Einkommen der mit dem Kind zusammenlebenden Elternteile wird einer Einkommensgrenze gegenübergestellt. Die Höhe dieser Einkommensgrenze ist abhängig von den persönlichen Familienverhältnissen. Es spielt z.B. eine Rolle, wie viele Personen zum Haushalt gehören und wie hoch die Miete ist, aber auch andere finanzielle Belastungen, wie etwa diverse Versicherungsbeiträge können unter bestimmten Voraussetzungen berücksichtigt werden. Sollten getrenntlebende Eltern das Wechselmodell praktizieren, so haften sie als Gesamtschuldner; es werden dann die Einkommensverhältnisse beider Haushalte berücksichtigt.
Der Gesetzgeber benennt einen Personenkreis, für den die Zahlung der Elternbeiträge immer dann unzumutbar ist, wenn er eine der folgenden Sozialleistungen bezieht:
- Leistungen nach dem SGB II (Arbeitslosengeld II / Grundsicherung für Arbeitssuchende)
- Leistungen nach dem SGB XII (Sozialhilfe 3. und 4. Kapitel)
- Leistungen nach dem AsylbLG (Asylbewerberleistungsgesetz)
- Leistungen nach dem WOGG (Wohngeldgesetz)
- Kinderzuschlag nach dem BKGG (Bundeskindergeldgesetz)
Bei Bezug einer der o.g. Leistung, ist die Vorlage eines vollständigen aktuellen Leistungsbescheides erforderlich; das Ausfüllen der Angaben im Antrag von Nr. 8 und 9 ist für diesen Zeitraum nicht notwendig.
Ist ein Antrag notwendig?
Ja, es ist eine Antragstellung erforderlich.
Folgende Unterlagen werden neben dem Formantrag bzw. im Rahmen der digitalen Antragstellung benötigt:
- Bescheinigung über den Besuch der Tageseinrichtung
- aktueller Sozialleistungsbescheid (weitere der unten stehenden Unterlagen sind dann nicht mehr vorzulegen)
- Einkommensnachweise
- Mietvertrages oder Mietbescheinigung
- Unterhaltszahlungen
- Nachweise zu sonstigen monatlichen Belastungen, z.B. Hausrat-, Haftpflicht-, Unfallversicherung, Fahrtkosten zum Arbeitsplatz (sofern vorliegend).
- Bestätigung der Arbeitszeit durch den Arbeitgeber (falls nicht geringstes Betreuungsangebot gebucht).
Sofern Sie mit einem Partner (nicht Elternteil) in Haushaltsgemeinschaft leben, bitten wir, dies im Antrag anzugeben. Sollten bislang noch keine Wohngeldleistungen, oder Kinderzuschlag gezahlt werden, kann zeitgleich ein entsprechender Antrag bei der zuständigen Wohngeldstelle / Familienkasse gestellt werden.
Wer erhält die finanzielle Förderung?
Die vom Jugendhilfeträger gewährten Elternbeiträge werden direkt an den Träger der Einrichtung überwiesen.
Bitte beachten Sie, dass Ihr Antrag nur mit den vollständigen Unterlagen bearbeitet werden kann. Der Elternbeitrag wird in der Regel ab Beginn des Antragsmonats gezahlt. Sie sollten den Antrag daher spätestens in dem Monat stellen, ab dem Ihr Kind die Tageseinrichtung besucht.
Ergänzende Hinweise:
Die Kosten für den Besuch eines erweiterten Betreuungsangebots wie Ganztageskindergarten oder Schülerhort können nur dann ganz oder teilweise übernommen werden, wenn ein kind- oder elternbezogener Bedarf vorliegt. Dies ist z. B. bei berufs- oder ausbildungsbedingter Abwesenheit der Eltern notwendig.
Bitte beachten Sie, dass die Kostenübernahme für das Mittagessen in einer Ganztagesbetreuung nur im Rahmen des Bildungs- und Teilhabepakets (BuT) beim hiesigen Sozialamt beantragt werden kann.
Leistungsempfänger nach dem SGB II können ihre Anträge auf Kostenübernahme des Essensgeldes beim Jobcenter abgeben.
Erwerbstätige Personen, die ergänzende Leistungen nach dem SGB II beziehen, können Kosten, die über eine Regelbetreuung hinaus gehen beim zuständigen Jobcenter geltend machen.
Formulare Kindertageseinrichtungen
- Online-Antrag auf Gebührenermäßigung oder -befreiung (Serviceportal BW)
- Antrag auf Gebührenermäßigung oder -befreiung (439 KB)
- Bestätigung der Arbeitszeit durch den Arbeitgeber (440 KB)
- Bescheinigung der Aufnahme in die Kita (81 KB)
- Einverständniserklärung der Sorgeberechtigten (198 KB) (bei getrennt lebenden Eltern)
- Schweigepflichtsentbindung Träger anderer Sozialleistungen (388 KB)