Kindertageseinrichtungen
Kindertageseinrichtung
Für die Tagesbetreuung in Kindertageseinrichtungen können Sie für folgende Einrichtungen Zuschüsse erhalten:
- Kinderkrippen
- Kindergärten
- Ganztagsbetreuung für Grundschüler (bei entspr. Klassenstufe)
- Schülerhorte
Beim Besuch einer Kindertageseinrichtung werden in der Regel die Beiträge einer Regelgruppe (bzw. geringstes Betreuungsangebot) laut jeweiliger Satzung zugrunde gelegt. Bei einem kind- oder elternbezogenen Bedarf, kann auch eine erweiterte bedarfsdeckende Betreuungsform (bspw. verlängerte Öffnungszeit (VÖ), Ganztagesangebot) berücksichtigt werden.
Wer kann einen Zuschuss erhalten?
Zuschussberechtigt sind Alleinerziehende und Elternpaare, die im Landkreis Breisgau-Hochschwarzwald wohnen, deren Kind (bis max. zum 14. Lebensjahr) eine Tageseinrichtung besucht und ihnen die Kostenbelastung nicht zumutbar ist.
Ist der Zuschuss einkommensabhängig?
Ja! Es wird geprüft ob die Zahlung des Teilnahmebeitrags dem Kind und den Eltern aus deren Mitteln zuzumuten ist. Der Zuschuss ist einkommensabhängig und richtet sich nach dem durchschnittlichen monatlichen Familieneinkommen. Zum Familieneinkommen zählt vor allem der Nettoarbeitslohn inklusive Sonderzahlungen, Weihnachts- und Urlaubsgeld, das Elterngeld, Sozialleistungen, wie etwa Arbeitslosengeld, Rente, Wohngeld, Kindergeld und Kinderzuschlag, sowie Unterhalt und Unterhaltsvorschuss.
Das Einkommen der mit dem Kind zusammenlebenden Elternteile wird einer Einkommensgrenze gegenübergestellt. Die Höhe dieser Einkommensgrenze ist abhängig von den persönlichen Familienverhältnissen. Es spielt z.B. eine Rolle, wie viele Personen zum Haushalt gehören und wie hoch die Miete ist, aber auch andere finanzielle Belastungen, wie etwa diverse Versicherungsbeiträge können unter bestimmten Voraussetzungen berücksichtigt werden. Sollten getrenntlebende Eltern das Wechselmodell praktizieren, so haften sie als Gesamtschuldner; es werden dann die Einkommensverhältnisse beider Haushalte berücksichtigt.
Der Gesetzgeber benennt einen Personenkreis, für den die Zahlung der Elternbeiträge immer dann unzumutbar ist, wenn er eine der folgenden Sozialleistungen bezieht:
- Leistungen nach dem SGB II (Arbeitslosengeld II / Grundsicherung für Arbeitssuchende)
- Leistungen nach dem SGB XII (Sozialhilfe 3. und 4. Kapitel)
- Leistungen nach dem AsylbLG (Asylbewerberleistungsgesetz)
- Leistungen nach dem WOGG (Wohngeldgesetz)
- Kinderzuschlag nach dem BKGG (Bundeskindergeldgesetz)
Bei Bezug einer der o.g. Leistung, ist die Vorlage eines vollständigen aktuellen Leistungsbescheides erforderlich; das Ausfüllen der Angaben im Antrag von Nr. 8 und 9 ist für diesen Zeitraum nicht notwendig.
Ist ein Antrag notwendig?
Ja, es ist eine Antragstellung erforderlich.
Folgende Unterlagen werden neben dem Formantrag bzw. im Rahmen der digitalen Antragstellung benötigt:
- Bescheinigung über den Besuch der Tageseinrichtung
- Einkommensnachweise
- Mietvertrages oder Mietbescheinigung
- Unterhaltszahlungen
- Nachweise zu sonstigen monatlichen Belastungen, z.B. Hausrat-, Haftpflicht-, Unfallversicherung, Fahrtkosten zum Arbeitsplatz (sofern vorliegend).
Sofern Sie mit einem Partner (nicht Elternteil) in Haushaltsgemeinschaft leben, bitten wir, dies im Antrag anzugeben. Sollten bislang noch keine Wohngeldleistungen, oder Kinderzuschlag gezahlt werden, ist zeitgleich ein entsprechender Antrag bei der zuständigen Wohngeldstelle / Familienkasse zu stellen.
Wer erhält die finanzielle Förderung?
Die vom Jugendhilfeträger gewährten Teilnahmebeiträge werden direkt an die Einrichtung überwiesen.
Bitte beachten Sie, dass Ihr Antrag nur mit den vollständigen Unterlagen bearbeitet werden kann. Der Teilnahmebeitrag wird in der Regel ab Beginn des Antragsmonats gezahlt. Sie sollten den Antrag daher spätestens in dem Monat stellen, ab dem Ihr Kind die Tageseinrichtung besucht.
Ergänzende Hinweise:
Die Kosten für den Besuch eines erweiterten Betreuungsangebots wie Ganztageskindergarten oder Schülerhort können nur dann ganz oder teilweise übernommen werden, wenn ein kind- oder elternbezogener Bedarf vorliegt. Dies ist z. B. bei berufs- oder ausbildungsbedingter Abwesenheit der Eltern notwendig. Für Schüler, deren Besuch nicht unter das Ganztagsförderungsgesetz fällt, kann ein Antrag auf Teil-/Übernahme gestellt werden, soweit Eltern für die Betreuung ihrer Kinder nicht selbst zur Verfügung stehen und das Betreuungsangebot die Voraussetzungen der Jugendhilfe erfüllt.
Die Betreuungsformen „Kernzeit- bzw. flexiblen Nachmittagsbetreuung liegen im Verantwortungsbereich des jeweiligen Schulträgers und stellen keine Einrichtungen der Jugendhilfe dar. Die Kosten können regelhaft nicht im Rahmen der Jugendhilfe nach dem SGB VIII bezuschusst werden.
Bitte beachten Sie, dass die Kostenübernahme für das Mittagessen in einer Ganztagesbetreuung nur im Rahmen des Bildungs- und Teilhabepakets (BuT) beim hiesigen Sozialamt beantragt werden kann.
Leistungsempfänger nach dem SGB II können ihre Anträge auf Kostenübernahme des Essensgeldes beim Jobcenter abgeben.
Erwerbstätige Personen, die ergänzende Leistungen nach dem SGB II beziehen, können Kosten, die über eine Regelbetreuung hinaus gehen, sowie Kosten für die Schulkindbetreuung beim zuständigen Jobcenter geltend machen.
Formulare Kindertageseinrichtungen
- Online-Antrag auf Gebührenermäßigung oder -befreiung (Serviceportal BW)
- Antrag auf Gebührenermäßigung oder -befreiung (439 KB)
- Bestätigung der Arbeitszeit durch den Arbeitgeber (440 KB)
- Bescheinigung der Aufnahme in die Kita (81 KB)
- Einverständniserklärung der Sorgeberechtigten (198 KB) (bei getrennt lebenden Eltern)
- Schweigepflichtsentbindung (380 KB)
Formulare Schulkindbetreuung
- Online-Antrag auf Gebührenermäßigung oder -befreiung (Serviceportal BW)
- Antrag auf Gebührenermäßigung oder -befreiung (439 KB)
- Bestätigung der Arbeitszeit durch den Arbeitgeber (440 KB)
- Bescheinigung des Trägers der Schulkindbetreuung (60 KB)
- Einverständniserklärung der Sorgeberechtigten (198 KB) (bei getrennt lebenden Eltern)
- Schweigepflichtsentbindung (380 KB)
Gesetzliche Grundlagen
Datenschutz
Die Datenschutzinformationen zur Verarbeitung Ihrer personenbezogener Daten gemäß Artikel 13 und 14 Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) sind beim Landratsamt Breisgau-Hochschwarzwald, Jugendamt, Berliner Allee 3, 79114 Freiburg (Besuchsadresse) oder wjh@lkbh.de erhältlich und im Internet unter www.lkbh.de/datenschutz zum Download bereitgestellt. Auf Anfrage übersenden wir Ihnen diese auch in Papierform.