Kurzzeitpflege und Verhinderungspflege

Kurzzeitpflege

  • Die Kurzzeitpflege erfolgt stationär in einer Pflegeeinrichtung.
  • Im Pflegegrad 1 kann der Entlastungsbetrag in Höhe von 131 Euro monatlich (also 1.572 jährlich) genutzt werden, sofern dieser nicht anderweitig eingesetzt worden ist.
  •  In den Pflegegraden 2 bis 5 stehen kalenderjährlich bis zu 3.539 Euro zur Verfügung, sofern kein Budget für die Verhinderungspflege genutzt wird.
  • Höchstdauer: 56 Tage im Kalenderjahr.
  • Für den Zeitraum der Kurzzeitpflege wird das Pflegegeld zur Hälfte weitergezahlt (für den ersten und letzten Tag der Kurzzeitpflege wird das volle Pflegegeld ausbezahlt).

  

Verhinderungspflege

Im Rahmen der Verhinderungspflege stehen jedem Pflegebedürftigen in den Pflegegraden 2 bis 5 kalenderjährlich bis zu 3.539 Euro zur Verfügung, sofern kein Budget für die Kurzzeitpflege verwendet wird. Diese Leistung kann beispielsweise in Anspruch genommen werden, um pflegenden Angehörigen zu ermöglichen, private Termine wahrzunehmen, ihren Hobbys nachzugehen, sich eine Auszeit zu nehmen oder sich bei Krankheit vertreten zu lassen.
   

Anspruch und Antrag

Die Verhinderungspflege muss bei der zuständigen Pflegekasse beantragt werden. Dies ist für das aktuelle und das vergangene Kalenderjahr auch rückwirkend möglich, sofern damals die Voraussetzungen bestanden haben.
     

Zeitlicher Rahmen

Man unterscheidet zwischen stundenweiser und tagesweiser Verhinderungspflege. Die stundenweise Verhinderungspflege kann fürs komplette Kalenderjahr beantragt werden, wobei die tägliche Verhinderung der Pflegeperson weniger als acht Stunden betragen muss. Die tageweise Verhinderungspflege kann für bis zu 56 Tage jährlich genutzt werden. Zu beachten ist in diesem Fall, dass für die Dauer der Verhinderungspflege nur der halbe Satz des Pflegegeldes ausbezahlt wird (voller Satz jeweils für den ersten und letzten Tag der Verhinderung).   

Pflegeperson oder Pflegedienst

Als Vertretung kann entweder eine Ersatzpflegeperson eingesetzt oder ein professioneller Dienstleister in Anspruch genommen werden.

Sollten eine oder mehrere Ersatzpflegepersonen benannt werden, so ist eine Dokumentation darüber zu führen, an welchen Tagen in welchem zeitlichen Umfang die Vertretung erfolgte und welcher Stundenlohn vereinbart wurde. Die Pflegekasse erstattet die Kosten. Sollte eine Person die Verhinderungspflege übernehmen, die ein verwandtschaftliches Verhältnis 1. oder 2. Grades mit dem Pflegebedürftigen hat (Eltern, Kindern, Geschwister, Großeltern, Enkelkinder) oder die im selben Haushalt wie der Pflegebedürftige lebt, so steht nur ein Budget in doppelter Höhe des monatlichen Pflegegeldanspruchs zur Verfügung – plus Fahrkosten und ggf. Verdienstausfall (maximal jedoch in Höhe des Gesamtanspruchs von 3.539 Euro).

Professionelle Leistungsanbieter wie Pflegedienste schicken Ihnen in der Regel monatlich eine Abrechnung zu, die Sie bei der Pflegekasse einreichen können. Einige Dienste rechnen auch direkt mit der Pflegekasse ab.

Die Verhinderungspflege kann in Ausnahmefällen auch stationär erfolgen.