Förderung Schulkindbetreuung

Seit dem Schuljahr 2026/2027 haben Kinder, die in diesem und in späteren Schuljahren eigeschult werden, bis zum Beginn der 5. Klassenstufe einen Rechtsanspruch auf ganztägige Förderung in einer Tageseinrichtung im Rahmen des Ganztagsförderungsgesetzes (GaFöG). Eltern von Kindern, die im Schuljahr 2026/27 die 1. Klasse besuchen, können für alle ganztägigen Betreuungsangebote, die als Tageseinrichtung der Kinder- und Jugendhilfe ausgestaltet sind, einen Antrag auf Teil-/Übernahme des Elternbeitrags stellen. Dies gilt auch für Ferienzeiten, soweit diese Betreuung zu den Angeboten der Jugendhilfe zählt.

Für Schüler bis zum 14. Lebensjahr, deren Besuch nicht unter das Ganztagsförderungsgesetz fällt, kann ein Antrag auf Teil-/Übernahme gestellt werden, soweit Eltern für die Betreuung ihrer Kinder nicht selbst zur Verfügung stehen und das Betreuungsangebot die Voraussetzungen der Jugendhilfe erfüllt. Beim Besuch einer Schulkindbetreuung werden in der Regel die Beiträge für jene Angebotsmodule berücksichtigt, welche die erforderlichen elternbezogenen Abwesenheitszeiten abdecken.

Die Betreuungsformen "Kernzeit- bzw. flexiblen Nachmittagsbetreuung" liegen im Verantwortungsbereich des jeweiligen Schulträgers und stellen keine Einrichtungen der Jugendhilfe dar. Die Kosten können regelhaft nicht im Rahmen der Jugendhilfe nach dem SGB VIII  bezuschusst werden.


Wer kann einen Zuschuss erhalten?
Zuschussberechtigt sind Alleinerziehende und Elternpaare, die im Landkreis Breisgau-Hochschwarzwald wohnen,  deren Kind (bis max. zum 14. Lebensjahr) eine Tageseinrichtung besucht und ihnen die Kostenbelastung nicht zumutbar ist.

Ist der Zuschuss einkommensabhängig?
Ja! Es wird geprüft ob die Zahlung des Elternbeitrags dem Kind und den Eltern aus deren Mitteln zuzumuten ist. Der Zuschuss ist einkommensabhängig und richtet sich nach dem durchschnittlichen monatlichen Familieneinkommen. Zum Familieneinkommen zählt vor allem der Nettoarbeitslohn inklusive Sonderzahlungen, Weihnachts- und Urlaubsgeld, das Elterngeld, Sozialleistungen, wie etwa Arbeitslosengeld, Rente, Kindergeld, sowie Unterhalt und Unterhaltsvorschuss.

Das Einkommen der mit dem Kind zusammenlebenden Elternteile wird einer Einkommensgrenze gegenübergestellt. Die Höhe dieser Einkommensgrenze ist abhängig von den persönlichen Familienverhältnissen. Es spielt z.B. eine Rolle, wie viele Personen zum Haushalt gehören und wie hoch die Miete ist, aber auch andere finanzielle Belastungen, wie etwa diverse Versicherungsbeiträge können unter bestimmten Voraussetzungen berücksichtigt werden. Sollten getrenntlebende Eltern das Wechselmodell praktizieren, so haften sie als Gesamtschuldner; es werden dann die Einkommensverhältnisse beider Haushalte berücksichtigt.
 
Der Gesetzgeber benennt einen Personenkreis, für den die Zahlung der Elternbeiträge immer dann unzumutbar ist, wenn er eine der folgenden Sozialleistungen bezieht:

  • Leistungen nach dem SGB II (Arbeitslosengeld II / Grundsicherung für Arbeitssuchende)
  • Leistungen nach dem SGB XII (Sozialhilfe 3. und 4. Kapitel)
  • Leistungen nach dem AsylbLG (Asylbewerberleistungsgesetz)
  • Leistungen nach dem WOGG (Wohngeldgesetz)
  • Kinderzuschlag nach dem BKGG (Bundeskindergeldgesetz)

Bei Bezug einer der o.g. Leistung, ist die Vorlage eines vollständigen aktuellen Leistungsbescheides erforderlich; das Ausfüllen der Angaben im Antrag von Nr. 8 und 9 ist für diesen Zeitraum nicht notwendig.

Ist ein Antrag notwendig?
Ja, es ist eine Antragstellung erforderlich.

Folgende Unterlagen werden neben dem Formantrag bzw. im Rahmen der digitalen Antragstellung benötigt:

  • Bescheinigung über den Besuch der Schulkindbetreuung
  • aktueller Sozialleistungsbescheid (weitere der unten stehenden Unterlagen sind dann nicht mehr vorzulegen)
  • Einkommensnachweise
  • Mietvertrag oder Mietbescheinigung
  • Unterhaltszahlungen
  • Nachweise zu sonstigen monatlichen Belastungen, z.B. Hausrat-, Haftpflicht-, Unfallversicherung, Fahrtkosten zum Arbeitsplatz (sofern vorliegend).
  • Bestätigung der Arbeitszeit durch den Arbeitgeber (gilt nicht für Grundschüler mit Rechtsanspruch auf Ganztagesförderung im Rahmen vom GaFöG)

Sofern Sie mit einem Partner (nicht Elternteil) in Haushaltsgemeinschaft leben, bitten wir, dies im Antrag anzugeben. Sollten bislang noch keine Wohngeldleistungen, oder Kinderzuschlag gezahlt werden, kann zeitgleich ein entsprechender Antrag bei der zuständigen Wohngeldstelle / Familienkasse gestellt werden.
 
Wer erhält die finanzielle Förderung?
Die vom Jugendhilfeträger gewährten Elternbeiträge werden direkt an den Träger der Einrichtung überwiesen.

Bitte beachten Sie, dass Ihr Antrag nur mit den vollständigen Unterlagen bearbeitet werden kann. Der Elternbeitrag wird in der Regel ab Beginn des Antragsmonats gezahlt. Sie sollten den Antrag daher spätestens in dem Monat stellen, ab dem Ihr Kind die Tageseinrichtung besucht.

Ergänzende Hinweise:
Bitte beachten Sie, dass die Kostenübernahme für das Mittagessen in einer Ganztagesbetreuung nur im Rahmen des Bildungs- und Teilhabepakets (BuT) beim hiesigen Sozialamt beantragt werden kann.

Leistungsempfänger nach dem SGB II können ihre Anträge auf Kostenübernahme des Essensgeldes beim Jobcenter abgeben.
 
Erwerbstätige Personen, die ergänzende Leistungen nach dem SGB II beziehen, können Kosten für die Schulkindbetreuung beim zuständigen Jobcenter geltend machen.