Betäubungsmittel auf Auslandsreisen

Beglaubigung der Bescheinigung zur Mitnahme von Betäubungsmitteln bei Auslandsreisen

Der behandelnde Arzt darf für den Reisebedarf Betäubungsmittel für einen Zeitraum von bis zu 30 Tagen verordnen. Für die Mitnahme von Betäubungsmitteln und Cannabis ist aber entscheidend, in welches Land die Reise geht. Die im Ausland geltenden Regeln müssen beachtet werden.
    

Länder des Schengener Abkommens

Bei Reisen in eines der Länder, in denen das Schengener Abkommen gilt, ist eine von dem verordnenden Arzt ausgefüllte Bescheinigung (nach Artikel 75 des Schengener Durchführungsübereinkommens) vor der Reise vom Gesundheitsamt zu beglaubigen; dabei ist für jedes BtM und Cannabis eine gesonderte Bescheinigung erforderlich. Die Bescheinigungen sind auf der Reise mitzuführen.
     

Außerhalb des Schengen-Raums

Bei Reisen außerhalb der Schengener Raums gelten keine einheitlichen Regeln. Die Betroffenen sollten sich unbedingt vor Reiseantritt über die Rechtslage des Ziel- oder Transitlandes informieren. Einige Länder verlangen zusätzlich Importgenehmigungen, schränken die Menge der mitzuführenden Betäubungsmittel ein oder verbieten die Mitnahme von bestimmten Betäubungsmitteln sogar generell.
   

Wichtig Informationen zur Bescheinigung

  • Gültigkeitsdauer für die Dauer der Reise, maximal 30 Tage
  • Beglaubigung muss vor Antritt der Reise erfolgen
  • Eine beauftragte Person darf Betäubungsmittel nicht für andere mitnehmen, da man Betäubungsmittel ausschließlich für den eigenen Bedarf mitnehmen darf (Ausnahme Sorgeberechtigte von Minderjährigen).
  • Wir bitten Sie um vorherige Absprache und Terminvereinbarung mit dem Gesundheitsamt. Zum Termin der Beglaubigung ist ein persönliches Erscheinen erforderlich bzw. bei Kindern - die gesetzliche Vertretung.
         

Mitzubringen sind:

  • gültiger Reisepass oder gültiger Personalausweis
  • Das Rezept oder eine Rezeptkopie, bei e-Rezept: ein von Apotheke/Arzt ausgedruckter und gestempelter Ausdruck. Die Verordnung/ das Rezept muss zum Zeitpunkt der Beglaubigung noch gültig sein.  
  • die vom verordnenden Arzt ausgefüllte Bescheinigung im Original (für jedes verschriebene Betäubungsmittel ist eine separate Bescheinigung erforderlich)

Bei Reisen in Mitgliedstaaten des Schengener Abkommens:

Bei Reisen außerhalb des Schengen-Raums:

  • Die im Zielland gegebenenfalls zulässige und geforderte Bescheinigung, nähere Informationen finden Sie auf der Seite des Externer Link:Bundesinstituts für Arzneimittel und Medizinprodukte.
    → Weitere Informationen (BFARM)

Die Beglaubigung ist kostenpflichtig. Die Gebühren richten sich nach der Gebührenordnung. Informationen zu den Gebühren für amtsärztliche Beglaubigungen erhalten Sie vom Gesundheitsamt.    

Kontakt

Gesundheitsamt Freiburg/Breisgau-Hochschwarzwald
Sautierstraße 28
79104 Freiburg im Breisgau
Telefon 0761 2187-3122 oder -3123