Meldepflichtige Erkrankungen

Für Ärzte

Für Labore

Für Schulen, Kitas und Eltern

Das Infektionsschutzgesetz (IfSG) regelt im §34 die Meldepflicht für Infektionskrankheiten in Gemeinschaftseinrichtungen, sowie die damit verbundenen gesundheitlichen Anforderungen. Erhält die Leitung der Einrichtung Kenntnis über den Verdacht oder die Erkrankung an einer meldepflichtigen Infektionskrankheit, bei einem betreuten Kind oder dem Personal, hat diese unverzüglich das Gesundheitsamt zu benachrichtigen und personenbezogene Angaben zu machen. 

Für Gemeinschaftseinrichtungen in denen überwiegend minderjährige Personen betreut werden wie Schulen, Kindertagesstätten oder Heime besteht eine Benachrichtigungspflicht für folgende Krankheiten: 

Meldung über Cryptshare

Falls noch keine DEMIS-Anbindung besteht, können Sie uns die Meldeformulare über den sicheren Transferdienst Cryptshare an die Adresse ifsg@lkbh.de übermitteln.

Bitte denken Sie daran, dass ein von Ihnen erstelltes Passwort in einer separaten Mail (vorzugsweise mit demselben Betreff) an die Adresse ifsg@lkbh.de versendet werden muss.

   

DEMIS-Meldeportal

(Deutsches Elektronisches Melde- und Informationssystem für den Infektionsschutz)

Gemäß § 14 Abs. 8 IfSG haben alle Meldungen nach § 6 Abs. 1 Nr. 1/1a IfSG, § 6 Abs. 2 IfSG oder § 7 Abs. 1 Satz 1, §7 Abs.3 Satz 1 IfSG elektronisch über DEMIS zu erfolgen.

   

Kontakt

E-Mail
Telefon 0761 2187-3212
Fax 0761 2187-3299