Zulassung eines Neufahrzeugs

Beschreibung

Ein fabrikneues Fahrzeug, das vorher nicht zugelassen war, soll erstmals zugelassen werden.

Benötigte Unterlagen

  • Ggf. Zulassungsbescheinigung Teil II (Fahrzeugbrief)
  • EG-Übereinstimmungsbescheinigung / COC-Papier / Datenbestätigung / Gutachten ;
    Hinweis: Wenn die Daten des Fahrzeuges durch den Hersteller elektronisch hinterlegt wurden und die Zulassungsstelle diese abrufen kann, entfällt die Vorlage der EG-Übereinstimmungsbescheinigung oder des COC-Papiers.
  • elektronische Versicherungsbestätigungsnummer (eVB)
  • aktuell gültiger Personalausweis oder gültiger Reisepass
  • bei Bevollmächtigung durch den Fahrzeughalter: schriftliche Vollmacht und eine Kopie des Personalausweises/Reisepass sowohl des Vollmachtgebers (Halters) als auch der bevollmächtigten Person
  • bei Firmen: Gewerbeanmeldung, Handelsregisterauszug sowie Vollmacht und Ausweiskopie des/der Unterschriftenberechtigten, z. B. des Geschäftsführers
  • SEPA-Mandat Einzug Kfz-Steuer (bei elektrisch betriebenen Fahrzeugen nicht notwendig)
      

Bei fehlendem Fahrzeugbrief

Fehlt die Zulassungsbescheinigung Teil II (Fahrzeugbrief) vom Hersteller, sind bei zulassungspflichtigen Fahrzeugen zusätzlich erforderlich:

  • Identifizierung durch eine Zulassungsbehörde (§ 14 Abs. 8 FZV) oder einen amtlich anerkannten Sachverständigen (technische Prüfstelle) (Ausnahme: zulassungsfreie Neufahrzeuge nach § 3 Abs. 3 FZV benötigen keine Identifizierung)
  • Verfügungsnachweis in Form von Kaufvertrag oder Rechnung
  • Herstellerbestätigung, dass es sich um ein Neufahrzeug handelt und noch keine Fahrzeugpapiere ausgestellt wurden 

Eine Kontaktaufnahme vorab mit uns wird empfohlen. 
   

Wichtige Informationen

Bitte beachten Sie die besonderen Hinweise für Zulassungen auf Minderjährige, Firmen oder Vereine und Zulassungen mit Steuervergünstigungen.

Auf Antrag wird seit dem 26.09.2015 für ein Fahrzeug im Sinne des § 2 Nummer 1 des Elektromobilitätsgesetzes gemäß § 9a Fahrzeug-Zulassungsordnung ein gesondertes Kennzeichen für elektrisch betriebene Fahrzeuge mit Zusatz "E" zugeteilt. Bei Neuzulassung eines elektrisch betriebenen Fahrzeugs entfällt die Vorlage des SEPA-Mandats.

Rechtsgrundlage § 6 FZV i.V.m. § 14 Abs. 8 FZV
Kosten ab 30,00 Euro
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