Meldungen aus der Landwirtschaft
Der Verbotszeitraum gemäß § 6 Abs. 8 Nr. 2 der DüV, wonach Düngemittel mit wesentlichem Gehalt an Stickstoff (über 1,5 % in der Trockenmasse) auf Grünland, Dauergrünland sowie Ackerflächen mit mehrjährigem Feldfutterbau in der Zeit vom 1. November bis zum Ablauf des 31. Januars nicht ausgebracht werden dürfen, wird per Allgemeinverfügung auf den Berggebietsflächen (Benachteiligte Gebiete in Baden-Württemberg, Gebietskulisse ab 2019, Kategorie Berggebiete) und dem Gebiet der Gemeinden Löffingen, Glottertal, Merzhausen, Au, Wittnau, Sölden, Buchenbach inklusive der Gemarkung Wildtal (Gemeinde Gundelfingen), Wittental (Gemeinde Stegen) und Burg (Gemeinde Kirchzarten) des Landkreises Breisgau-Hochschwarzwald sowie der Gemarkung Kappel der Stadt Freiburg auf den Zeitraum vom 15. November 2025 bis 14. Februar 2026 verschoben.Die in der Allgemeinverfügung aufgeführten Nebenbestimmungen sind strikt einzuhalten.
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