Finanzielle Förderung der Kindertagesbetreuung

Die Kindertagesbetreuung leistet einen wichtigen Beitrag zur Vereinbarkeit von Familie und Beruf und dient zudem der Förderung und Entwicklung der Kinder. Je nach Alter des Kindes und individueller Lebenssituation der Familie stehen verschiedene Betreuungsformen zur Verfügung. 

  • Kinder haben ab dem 1. Lebensjahr bis zur Vollendung des 3. Lebensjahres einen Rechtsanspruch auf frühkindliche Bildung und Förderung und können zwischen der Betreuung in einer Tageseinrichtung oder bei einer Kindertagespflegeperson wählen.
  • Bei Kindern ab vollendetem 3. Lebensjahr bis zum Schuleintritt ist die Betreuung in der Kindertageseinrichtung vorrangig.
  • Kinder im Grundschulalter haben ab dem Schuljahr 2026/2027 einen Rechtsanspruch auf Förderung in einer Ganztagesbetreuung ab Schuleintritt bis zum Beginn der fünften Klassenstufe (beginnend mit der ersten Klassenstufe).

Förderbestimmungen und Formulare

Schulkindbetreuung

Für die Schulkindbetreuung gelten die Bestimmungen und Informationen für die Kindertageseinrichtungen.

Ergänzende Informationen und Regelungen:

Eltern von Kindern, die im Schuljahr 2026/27 die 1. Klasse besuchen, können für alle ganztägigen Betreuungsangebote, die als Tageseinrichtung der Kinder- und Jugendhilfe ausgestaltet sind, einen Antrag au Teil-/Übernahme des Elternbeitrags stellen. Dies gilt auch für Ferienzeiten, soweit diese Betreuung zu den Angeboten der Jugendhilfe zählt.

Für Schüler, deren Besuch nicht unter das Ganztagsförderungsgesetz fällt, kann ein Antrag auf Teil-/Übernahme gestellt werden, soweit Eltern für die Betreuung ihrer Kinder nicht selbst zur Verfügung stehen und das Betreuungsangebot die Voraussetzungen der Jugendhilfe erfüllt.

Die Betreuungsformen „Kernzeit- bzw. flexiblen Nachmittagsbetreuung liegen im Verantwortungsbereich des jeweiligen Schulträgers und stellen keine Einrichtungen der Jugendhilfe dar. Die Kosten können regelhaft nicht im Rahmen der Jugendhilfe nach dem SGB VIII  bezuschusst werden.

Bitte beachten Sie, dass die Kostenübernahme für das Mittagessen in einer Ganztagesbetreuung nur im Rahmen des Bildungs- und Teilhabepakets (BuT) beim hiesigen Sozialamt beantragt werden kann.

Leistungsempfänger nach dem SGB II können ihre Anträge auf Kostenübernahme des Essensgeldes beim Jobcenter abgeben.
 
Erwerbstätige Personen, die ergänzende Leistungen nach dem SGB II beziehen, können Kosten, die über eine Regelbetreuung hinaus gehen, sowie Kosten für die Schulkindbetreuung beim zuständigen Jobcenter geltend machen.

Kindertageseinrichtung

Für die Tagesbetreuung in Kindertageseinrichtungen können Sie für folgende Einrichtungen Zuschüsse erhalten:

  • Kinderkrippen
  • Kindergärten
  • Ganztagsbetreuung für Grundschüler (bei entspr. Klassenstufe)
  • Schülerhorte

Beim Besuch einer Kindertageseinrichtung werden in der Regel die Beiträge einer Regelgruppe (bzw. geringstes Betreuungsangebot) laut jeweiliger Satzung zugrunde gelegt. Bei einem kind- oder elternbezogenen Bedarf, kann auch eine erweiterte bedarfsdeckende Betreuungsform (bspw. verlängerte Öffnungszeit (VÖ), Ganztagesangebot) berücksichtigt werden.

Wer kann einen Zuschuss erhalten?
Zuschussberechtigt sind Alleinerziehende und Elternpaare, die im Landkreis Breisgau-Hochschwarzwald wohnen,  deren Kind (bis max. zum 14. Lebensjahr) eine Tageseinrichtung besucht und ihnen die Kostenbelastung nicht zumutbar ist.

Ist der Zuschuss einkommensabhängig?
Ja! Es wird geprüft ob die Zahlung des Teilnahmebeitrags dem Kind und den Eltern aus deren Mitteln zuzumuten ist. Der Zuschuss ist einkommensabhängig und richtet sich nach dem durchschnittlichen monatlichen Familieneinkommen. Zum Familieneinkommen zählt vor allem der Nettoarbeitslohn inklusive Sonderzahlungen, Weihnachts- und Urlaubsgeld, das Elterngeld, Sozialleistungen, wie etwa Arbeitslosengeld, Rente, Wohngeld, Kindergeld und Kinderzuschlag, sowie Unterhalt und Unterhaltsvorschuss.

Das Einkommen der mit dem Kind zusammenlebenden Elternteile wird einer Einkommensgrenze gegenübergestellt. Die Höhe dieser Einkommensgrenze ist abhängig von den persönlichen Familienverhältnissen. Es spielt z.B. eine Rolle, wie viele Personen zum Haushalt gehören und wie hoch die Miete ist, aber auch andere finanzielle Belastungen, wie etwa diverse Versicherungsbeiträge können unter bestimmten Voraussetzungen berücksichtigt werden. Sollten getrenntlebende Eltern das Wechselmodell praktizieren, so haften sie als Gesamtschuldner; es werden dann die Einkommensverhältnisse beider Haushalte berücksichtigt.
 
Der Gesetzgeber benennt einen Personenkreis, für den die Zahlung der Elternbeiträge immer dann unzumutbar ist, wenn er eine der folgenden Sozialleistungen bezieht:

  • Leistungen nach dem SGB II (Arbeitslosengeld II / Grundsicherung für Arbeitssuchende)
  • Leistungen nach dem SGB XII (Sozialhilfe 3. und 4. Kapitel)
  • Leistungen nach dem AsylbLG (Asylbewerberleistungsgesetz)
  • Leistungen nach dem WOGG (Wohngeldgesetz)
  • Kinderzuschlag nach dem BKGG (Bundeskindergeldgesetz)

Bei Bezug einer der o.g. Leistung, ist die Vorlage eines vollständigen aktuellen Leistungsbescheides erforderlich; das Ausfüllen der Angaben im Antrag von Nr. 8 und 9 ist für diesen Zeitraum nicht notwendig.

Ist ein Antrag notwendig?
Ja, es ist eine Antragstellung erforderlich.

Folgende Unterlagen werden neben dem Formantrag bzw. im Rahmen der digitalen Antragstellung benötigt:

  • Bescheinigung über den Besuch der Tageseinrichtung
  • Einkommensnachweise
  • Mietvertrages oder Mietbescheinigung
  • Unterhaltszahlungen
  • Nachweise zu sonstigen monatlichen Belastungen, z.B. Hausrat-, Haftpflicht-, Unfallversicherung, Fahrtkosten zum Arbeitsplatz (sofern vorliegend).

Sofern Sie mit einem Partner (nicht Elternteil) in Haushaltsgemeinschaft leben, bitten wir, dies im Antrag anzugeben. Sollten bislang noch keine Wohngeldleistungen, oder Kinderzuschlag gezahlt werden, ist zeitgleich ein entsprechender Antrag bei der zuständigen Wohngeldstelle / Familienkasse zu stellen.
 
Wer erhält die finanzielle Förderung?
Die vom Jugendhilfeträger gewährten Teilnahmebeiträge werden direkt an die Einrichtung überwiesen.

Bitte beachten Sie, dass Ihr Antrag nur mit den vollständigen Unterlagen bearbeitet werden kann. Der Teilnahmebeitrag wird in der Regel ab Beginn des Antragsmonats gezahlt. Sie sollten den Antrag daher spätestens in dem Monat stellen, ab dem Ihr Kind die Tageseinrichtung besucht.

Ergänzende Hinweise:

Die Kosten für den Besuch eines erweiterten Betreuungsangebots wie Ganztageskindergarten oder Schülerhort können nur dann ganz oder teilweise übernommen werden, wenn ein kind- oder elternbezogener Bedarf vorliegt. Dies ist z. B. bei berufs- oder ausbildungsbedingter Abwesenheit der Eltern notwendig. Für Schüler, deren Besuch nicht unter das Ganztagsförderungsgesetz fällt, kann ein Antrag auf Teil-/Übernahme gestellt werden, soweit Eltern für die Betreuung ihrer Kinder nicht selbst zur Verfügung stehen und das Betreuungsangebot die Voraussetzungen der Jugendhilfe erfüllt.
Die Betreuungsformen „Kernzeit- bzw. flexiblen Nachmittagsbetreuung liegen im Verantwortungsbereich des jeweiligen Schulträgers und stellen keine Einrichtungen der Jugendhilfe dar. Die Kosten können regelhaft nicht im Rahmen der Jugendhilfe nach dem SGB VIII  bezuschusst werden.
Bitte beachten Sie, dass die Kostenübernahme für das Mittagessen in einer Ganztagesbetreuung nur im Rahmen des Bildungs- und Teilhabepakets (BuT) beim hiesigen Sozialamt beantragt werden kann.

Leistungsempfänger nach dem SGB II können ihre Anträge auf Kostenübernahme des Essensgeldes beim Jobcenter abgeben.
 
Erwerbstätige Personen, die ergänzende Leistungen nach dem SGB II beziehen, können Kosten, die über eine Regelbetreuung hinaus gehen, sowie Kosten für die Schulkindbetreuung beim zuständigen Jobcenter geltend machen.
 
 

   

Kindertagespflege

Für die Betreuung Ihres Kindes durch eine Kindertagespflegeperson können Sie eine finanzielle Förderung vom Jugendamt erhalten.

Wer kann einen Zuschuss erhalten?
Berechtigt sind Alleinerziehende und Elternpaare, die im Landkreis Breisgau-Hochschwarzwald wohnen und deren Kind von einer geeigneten Kindertagespflegeperson in deren Haushalt, im Haushalt der Personensorgeberechtigten oder in anderen geeigneten Räumen betreut wird.

Die Kindertagespflegeperson muss über eine gültige Pflegeerlaubnis, bzw. ggf -Bescheinigung zur Kindertagespflege verfügen.

Kinder, die das erste Lebensjahr vollendet haben, haben bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres einen bedarfsunabhängigen Anspruch auf Förderung (in einer Tageseinrichtung oder) in Kindertagespflege von bis zu 20 Betreuungsstunden/Woche (in der Regel 5 Tage à 4 Stunden).
Beantragen die Eltern die Förderung eines größeren Betreuungsumfangs, wird anhand entsprechender Nachweise eine bedarfsbedingte Förderung geprüft („individueller Bedarf“ z.B. wegen Erwerbstätigkeit, Schul- oder Berufsausbildung, Studium, Umschulung, gesundheitliche oder sonstige Gründe). Obergrenze für den individuellen Bedarf ist in der Regel ein Stundenumfang von 40 Wochenstunden, sowie die Beeinträchtigung von Kindeswohl.

Kinder, die das erste Lebensjahr noch nicht vollendet haben, können (in einer Kindertageseinrichtung oder) in der Kindertagespflege gefördert werden, wenn die Förderung aus bestimmten Gründen (z.B. Berufstätigkeit / Berufsausbildung / Schulbesuch / Studium der Eltern, aus pädagogischen Gründen) notwendig ist. Falls keine hinreichenden Gründe vorliegen, wird für Kinder unter einem Jahr keine Kindertagespflege gewährt.

Ein Kind, welches das dritte Lebensjahr vollendet hat, hat bis zum Schuleintritt Anspruch auf Förderung in einer Tageseinrichtung. Das Kind kann bei besonderem Bedarf oder ergänzend auch in Kindertagespflege gefördert werden. Dies gilt auch für Kinder (bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres) im schulpflichtigen Alter.

Für die Kosten im Rahmen der Kindertagespflege besteht beim Landkreis Breisgau-Hochschwarzwald, beim Jugendamt, Wirtschaftliche Jugendhilfe, die Möglichkeit der finanziellen Förderung. Die Kindertagespflegeperson erhält eine laufende Geldleistung vom Jugendamt. Sie hat neben dem Anspruch auf Auszahlung eines Pflegegelds für die geleisteten Betreuungsstunden, auch Anspruch auf anteilige Erstattung von Sozialversicherungsbeiträgen.

Ist ein Antrag notwendig?
Ja, es ist eine Antragstellung erforderlich.
 
Folgende Antragsunterlagen müssen vorgelegt werden:

  • Formantrag - Bitte vollständig ausfüllen und von beiden Sorgeberechtigten unterschreiben, auch wenn ein Elternteil nicht im Haushalt wohnt. Alle Angaben sind mit entsprechenden Nachweisen zu belegen.
  • Betreuungsvertrag mit der Kindertagespflegeperson (falls vorhanden)
  • Nachweise bei höherem Betreuungsumfang als 20 Stunden/Woche bezüglich eltern- oder kindbezogenem Bedarf (z. B. Nachweise der Schul-/ Arbeitszeiten beider Elternteile, ggf. Mitteilung der Fahrtzeiten vom Betreuungsort zum Arbeitsplatz)
    ggf. Bescheinigung Betreuungszeiten Kindergarten/Schülerhort/Stundenplan Schule (eine Übernahme der Kosten für Betreuung in Kindertagespflege kann nicht für Zeiten erfolgen, welche durch die Betreuungszeiten in einer Kindertagesstätte, Schülerhort oder Schulzeiten abgedeckt sind)

Wer erhält die finanzielle Förderung?
Das monatliche Pflegegeld wird direkt an die Kindertagespflegeperson ausbezahlt. Anteilige Sozialversicherungsbeiträge, welche im Rahmen der Kindertagespflege abgeführt werden, sind ebenfalls direkt an die Kindertagespflegeperson zu überweisen.

Ist die Gewährung einer lfd. Geldleistung einkommensabhängig?
Für die Inanspruchnahme des Angebots der Förderung von Kindern in Kindertagespflege werden von den Eltern gestaffelte Kostenbeiträge erhoben. Lebt das Kind nur mit einem Elternteil zusammen, so tritt dieser an die Stelle der Eltern. Sollten getrenntlebende Eltern das Wechselmodell praktizieren, so haften sie als Gesamtschuldner; es werden dann die Einkommensverhältnisse beider Haushalte berücksichtigt. Für die Förderung in Kindertagespflege ist zu beachten, dass ab Antragsdatum bzw. Bewilligungsbeginn rückwirkend ein Kostenbeitrag zu leisten ist, auch wenn die Bewilligung zu einem späteren Zeitpunkt erfolgt.
Die Festsetzung des pauschalierten Kostenbeitrags erfolgt vorerst einkommensunabhängig. Die Kostenbeiträge sind gestaffelt nach täglichem Betreuungsumfang und Anzahl der kindergeldberechtigten Kinder in der Familie. Auf Antrag können die Kostenbeiträge jedoch vom Jugendamt ganz oder teilweise erlassen werden, wenn die Belastung den Kostenbeitragspflichtigen und dem Kind nachweislich nicht zuzumuten ist (§ 90 Abs. 4 SGB VIII). In diesem Zusammenhang sind die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse der Familie zu berücksichtigen.
Der Gesetzgeber benennt einen Personenkreis, für den die Zahlung der Kostenbeiträge immer dann unzumutbar ist, wenn er einen der folgenden Sozialleistungen bezieht (Stand 01.08.2019):

  • Leistungen nach dem SGB II (Arbeitslosengeld II / Grundsicherung für Arbeitssuchende)
  • Leistungen nach dem SGB XII (Sozialhilfe 3. und 4. Kapitel)
  • Leistungen nach dem AsylbLG (Asylbewerberleistungsgesetz)
  • Leistungen nach dem WOGG (Wohngeldgesetz)
  • Kinderzuschlag nach dem Bundeskindergeldgesetz (BKGG )

Bei Bezug einer der o.g. Leistung, ist die Vorlage eines vollständigen aktuellen Leistungsbescheides erforderlich. Auch ohne Bezug einer der vorgenannten Leistungen, kann ein Antrag auf Herabsetzung oder Erlass des Kostenbeitrags gestellt werden.
 
Bitte beachten Sie, dass Ihr Antrag nur mit den vollständigen Unterlagen bearbeitet werden kann. Das Pflegegeld wird –bei Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen- in der Regel ab Beginn des Antragsmonats gezahlt. Der Antrag sollte daher spätestens in dem Monat gestellt werden, ab dem Ihr Kind von einer Kindertagespflegeperson betreut wird.