Kindertagespflege
Kindertagespflege
Für die Betreuung Ihres Kindes durch eine Kindertagespflegeperson können Sie eine finanzielle Förderung vom Jugendamt erhalten.
Wer kann einen Zuschuss erhalten?
Berechtigt sind Alleinerziehende und Elternpaare, die im Landkreis Breisgau-Hochschwarzwald wohnen und deren Kind von einer geeigneten Kindertagespflegeperson in deren Haushalt, im Haushalt der Personensorgeberechtigten oder in anderen geeigneten Räumen betreut wird.
Die Kindertagespflegeperson muss über eine gültige Pflegeerlaubnis, bzw. ggf -Bescheinigung zur Kindertagespflege verfügen.
Kinder, die das erste Lebensjahr vollendet haben, haben bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres einen bedarfsunabhängigen Anspruch auf Förderung (in einer Tageseinrichtung oder) in Kindertagespflege von bis zu 20 Betreuungsstunden/Woche (in der Regel 5 Tage à 4 Stunden).
Beantragen die Eltern die Förderung eines größeren Betreuungsumfangs, wird anhand entsprechender Nachweise eine bedarfsbedingte Förderung geprüft („individueller Bedarf“ z.B. wegen Erwerbstätigkeit, Schul- oder Berufsausbildung, Studium, Umschulung, gesundheitliche oder sonstige Gründe). Obergrenze für den individuellen Bedarf ist in der Regel ein Stundenumfang von 40 Wochenstunden, sowie die Beeinträchtigung von Kindeswohl.
Kinder, die das erste Lebensjahr noch nicht vollendet haben, können (in einer Kindertageseinrichtung oder) in der Kindertagespflege gefördert werden, wenn die Förderung aus bestimmten Gründen (z.B. Berufstätigkeit / Berufsausbildung / Schulbesuch / Studium der Eltern, aus pädagogischen Gründen) notwendig ist. Falls keine hinreichenden Gründe vorliegen, wird für Kinder unter einem Jahr keine Kindertagespflege gewährt.
Ein Kind, welches das dritte Lebensjahr vollendet hat, hat bis zum Schuleintritt Anspruch auf Förderung in einer Tageseinrichtung. Das Kind kann bei besonderem Bedarf oder ergänzend auch in Kindertagespflege gefördert werden. Dies gilt auch für Kinder (bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres) im schulpflichtigen Alter.
Für die Kosten im Rahmen der Kindertagespflege besteht beim Landkreis Breisgau-Hochschwarzwald, beim Jugendamt, Wirtschaftliche Jugendhilfe, die Möglichkeit der finanziellen Förderung. Die Kindertagespflegeperson erhält eine laufende Geldleistung vom Jugendamt. Sie hat neben dem Anspruch auf Auszahlung eines Pflegegelds für die geleisteten Betreuungsstunden, auch Anspruch auf anteilige Erstattung von Sozialversicherungsbeiträgen.
Ist ein Antrag notwendig?
Ja, es ist eine Antragstellung erforderlich.
Folgende Antragsunterlagen müssen vorgelegt werden:
- Formantrag - Bitte vollständig ausfüllen und von beiden Sorgeberechtigten unterschreiben, auch wenn ein Elternteil nicht im Haushalt wohnt. Alle Angaben sind mit entsprechenden Nachweisen zu belegen.
- Betreuungsvertrag mit der Kindertagespflegeperson (falls vorhanden)
- Nachweise bei höherem Betreuungsumfang als 20 Stunden/Woche bezüglich eltern- oder kindbezogenem Bedarf (z. B. Nachweise der Schul-/ Arbeitszeiten beider Elternteile, ggf. Mitteilung der Fahrtzeiten vom Betreuungsort zum Arbeitsplatz)
ggf. Bescheinigung Betreuungszeiten Kindergarten/Schülerhort/Stundenplan Schule (eine Übernahme der Kosten für Betreuung in Kindertagespflege kann nicht für Zeiten erfolgen, welche durch die Betreuungszeiten in einer Kindertagesstätte, Schülerhort oder Schulzeiten abgedeckt sind)
Wer erhält die finanzielle Förderung?
Das monatliche Pflegegeld wird direkt an die Kindertagespflegeperson ausbezahlt. Anteilige Sozialversicherungsbeiträge, welche im Rahmen der Kindertagespflege abgeführt werden, sind ebenfalls direkt an die Kindertagespflegeperson zu überweisen.
Ist die Gewährung einer lfd. Geldleistung einkommensabhängig?
Für die Inanspruchnahme des Angebots der Förderung von Kindern in Kindertagespflege werden von den Eltern gestaffelte Kostenbeiträge erhoben. Lebt das Kind nur mit einem Elternteil zusammen, so tritt dieser an die Stelle der Eltern. Sollten getrenntlebende Eltern das Wechselmodell praktizieren, so haften sie als Gesamtschuldner; es werden dann die Einkommensverhältnisse beider Haushalte berücksichtigt. Für die Förderung in Kindertagespflege ist zu beachten, dass ab Antragsdatum bzw. Bewilligungsbeginn rückwirkend ein Kostenbeitrag zu leisten ist, auch wenn die Bewilligung zu einem späteren Zeitpunkt erfolgt.
Die Festsetzung des pauschalierten Kostenbeitrags erfolgt vorerst einkommensunabhängig. Die Kostenbeiträge sind gestaffelt nach täglichem Betreuungsumfang und Anzahl der kindergeldberechtigten Kinder in der Familie. Auf Antrag können die Kostenbeiträge jedoch vom Jugendamt ganz oder teilweise erlassen werden, wenn die Belastung den Kostenbeitragspflichtigen und dem Kind nachweislich nicht zuzumuten ist (§ 90 Abs. 4 SGB VIII). In diesem Zusammenhang sind die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse der Familie zu berücksichtigen.
Der Gesetzgeber benennt einen Personenkreis, für den die Zahlung der Kostenbeiträge immer dann unzumutbar ist, wenn er einen der folgenden Sozialleistungen bezieht (Stand 01.08.2019):
- Leistungen nach dem SGB II (Arbeitslosengeld II / Grundsicherung für Arbeitssuchende)
- Leistungen nach dem SGB XII (Sozialhilfe 3. und 4. Kapitel)
- Leistungen nach dem AsylbLG (Asylbewerberleistungsgesetz)
- Leistungen nach dem WOGG (Wohngeldgesetz)
- Kinderzuschlag nach dem Bundeskindergeldgesetz (BKGG )
Bei Bezug einer der o.g. Leistung, ist die Vorlage eines vollständigen aktuellen Leistungsbescheides erforderlich. Auch ohne Bezug einer der vorgenannten Leistungen, kann ein Antrag auf Herabsetzung oder Erlass des Kostenbeitrags gestellt werden.
Bitte beachten Sie, dass Ihr Antrag nur mit den vollständigen Unterlagen bearbeitet werden kann. Das Pflegegeld wird –bei Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen- in der Regel ab Beginn des Antragsmonats gezahlt. Der Antrag sollte daher spätestens in dem Monat gestellt werden, ab dem Ihr Kind von einer Kindertagespflegeperson betreut wird.
Formulare Kindertagespflege
- Antrag Kindertagespflege (463 KB)
- Antrag Erlass Kostenbeitrag (491 KB)
- Tabelle Kostenbeiträge (51 KB)
- Bestätigung der Arbeitszeit durch den Arbeitgeber (440 KB)
- Einverständniserklärung der Sorgeberechtigten (198 KB) (bei getrennt lebenden Eltern)
- Nachweis der Betreuungszeit (38 KB)
- Antrag Zuschuss Sozialversicherungsbeiträge für selbständige Kindertagespflegepersonen (651 KB)
- Antrag Zuschuss Sozialversicherungsbeiträge für die "Kinderfrau" im Haushalt der Antragsteller (651 KB)
- Schweigepflichtsentbindung Träger anderer Sozialleistungen (380 KB)
- Schweigepflichtsentbindung Eingliederungshilfe (41 KB)
Gesetzliche Grundlagen
- Grundsätze der Förderung
- Förderung in Tagespflege
- Anspruch auf Förderung in Tageseinrichtungen und in Kindertagespflege
- Erlaubnis zur Tagespflege
- Tätigkeitsausschluss einschlägig vorbestrafter Personen
- Pauschalierte Kostenbeteiligung
- Bußgeldvorschriften
- Strafvorschriften
- Antrag auf ein erweiteres Führungzeugnis, Bundezentralregistergesetz
- Kindertagesbetreuungsgesetz (KitaG)
Datenschutz
Die Datenschutzinformationen zur Verarbeitung Ihrer personenbezogener Daten gemäß Artikel 13 und 14 Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) sind beim Landratsamt Breisgau-Hochschwarzwald, Jugendamt, Berliner Allee 3, 79114 Freiburg (Besuchsadresse) oder wjh@lkbh.de erhältlich und im Internet unter www.lkbh.de/datenschutz zum Download bereitgestellt. Auf Anfrage übersenden wir Ihnen diese auch in Papierform.