Haushaltssperre für den Landkreis Breisgau-Hochschwarzwald ab dem 1. Juli
Arbeit des Landratsamtes Breisgau-Hochschwarzwald läuft weiter – gesetzliche Aufgaben werden weiterhin erfüllt – Sozialleistungen werden wie gewohnt ausgezahlt – Anträge werden weiterhin bearbeitet
Aufgrund der aktuellen Haushaltsentwicklung und zur Sicherung des Haushaltsausgleichs hat Landrat Christian Ante für den Landkreis Breisgau-Hochschwarzwald ab dem 1. Juli 2026 eine allgemeine Haushaltswirtschaftliche Sperre gem. § 29 Gemeindehaushaltsverordnung (GemHVO) Baden-Württemberg angeordnet. Das bedeutet: Der Landkreis gibt vorerst nur noch Geld aus, wenn dies rechtlich verpflichtend oder unbedingt notwendig ist.
Kurz erklärt
Hintergrund
Die Kosten sind insbesondere in der Eingliederungshilfe in den vergangenen Monaten extrem gestiegen. Diese Entwicklung wird bis Ende des Jahres zu einer Planabweichung im Sozialhaushalt von voraussichtlich 12 Millionen Euro führen, sodass eine Verdoppelung des Defizits des Landkreises auf knapp 24 Mio. EUR stattfindet. Mehr Hilfeempfänger und deutlich erhöhte Kosten pro Fall im Bereich Hilfe zur Pflege, Eingliederungshilfe insbesondere der Sozialen Teilhabe und der Teilhabe an Bildung und anderen Leistungen tragen zu dieser Entwicklung bei. Diese Kostensteigerungen belasten den ohnehin schon defizitären Kreishaushalt erheblich.
Umfang der Sperre
Die Sperre betrifft in vollem Umfang alle noch nicht durch Bestellungen bzw. Beauftragungen von Liefer- und Dienstleistungen sowie Vertragsabschlüssen gebundenen Aufwands- und Auszahlungsansätze (konsumtiv und investiv für Beschaffungen) des Haushaltsjahres 2026.
Im Bereich der freiwilligen Leistungen gilt bis auf Weiteres eine Sperre von 100% für alle noch nicht verpflichtenden Ausgaben.
Bereits begonnene Bau- und Unterhaltungsmaßnahmen werden weitergeführt. Für neue Maßnahmen erfolgen keine weiteren Vergaben.
Ausnahmen von der Sperre
Von dieser Sperre sind ausschließlich Ausgaben ausgenommen, die unabweisbar sind. Eine Ausgabe ist unabweisbar, wenn sie:
- auf einer gesetzlichen, tariflichen oder unaufschiebbaren vertraglichen Verpflichtung beruht (z. B. Personalkosten, laufende Verträge, Zins- und Tilgungsleistungen),
- zur Abwendung von Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung zwingend notwendig ist,
- zur Vermeidung von erheblichem wirtschaftlichem Schaden (z. B. drohende Regressforderungen oder der Verlust bereits zugesagter Fördermittel) geleistet werden muss.
Inkrafttreten und Dauer
Diese allgemeine haushaltswirtschaftliche Sperre tritt vom 1. Juli 2026 bis zum 21. Juli 2026 in Kraft. In der Kreistagssitzung vom 20. Juli 2026 wird das weitere Vorgehen, d.h. über Art und Weise und das Fortbestehen der Sperre beschlossen.