Virtuelles Bauamt des Landkreises: In Baugenehmigungsverfahren wird künftig digital kommuniziert und entschieden
Das Landratsamt hat einen weiteren Meilenstein erreicht, um das digitale Verfahren zur Bearbeitung von Bauanträgen medienbruchfrei gestalten zu können
Bereits im Januar 2023 wurde bei der Baurechtsbehörde eine multifunktionale, elektronische Verfahrensakte eingeführt, um Bauvorhaben effizienter und transparenter beantragen und genehmigen zu können. Seit längerer Zeit können die Antragsteller (Bauherr oder Entwurfsverfasser) alle erforderlichen Unterlagen, wie Baupläne, Lagepläne und ggf. Umweltgutachten digital einreichen. Nachdem die Landesbauordnung für Baden-Württemberg seit 01.01.2025 ausschließlich die elektronische Antragsstellung für Bauvorhaben vorschreibt, wird der Landkreis Breisgau-Hochschwarzwald die vollständige Kommunikation in Baugenehmigungsverfahren einschließlich der elektronischen Erteilung der Baugenehmigung für ab 28.06.2025 eingehende Anträge elektronisch abwickeln.
Die Ergebnisse der Prüfung der eingereichten Unterlagen sowie Rückfragen oder Ergänzungen hierzu, können zukünftig digital kommuniziert werden. Beteiligte Stellen, wie die Gemeinde oder weitere Behörden, werden ebenfalls digital eingebunden. Stellungnahmen können online abgegeben werden, was den Prozess beschleunigt. Nach Abschluss der Prüfung trifft die Behörde eine Entscheidung, welche ebenfalls digital an den Einreicher kommuniziert wird.
Die Kommunikation erfolgt ausschließlich elektronisch über die vom Land zur Verfügung gestellte EfA-Plattform „Virtuelles Bauamt für Baden-Württemberg“ und somit medienbruchfrei. Für Bauherren und Entwurfsverfasser bedeutet dies, dass bei allen Anträgen die ab dem 28.06.2025 eingereicht werden, die Informationen, Nachforderungen und auch Bescheide (z. B. Baugenehmigung inkl. der genehmigten Bauvorlagen) ausschließlich elektronisch an den Einreicher des Antrags versandt werden.
Die Kommunikation über das „Virtuelle Bauamt Baden-Württemberg“ kann aufgrund technischer Vorgaben nur mit der Person, die den Bauantrag über den Button „jetzt verbindlich einreichen“ an die Baurechtsbehörde abgesandt hat, erfolgen. Einreicher kann der Bauherr, der Entwurfsverfasser, oder auch eine andere bevollmächtigte Person sein. Die bisherige Erfahrung hat gezeigt, dass im Regelfall der Entwurfsverfasser den Bauantrag einreichen und somit auch die Kommunikation durch die Baurechtsbehörde ausschließlich über diesen erfolgt.
Um den rechtlichen Anforderungen gerecht zu werden, benötigen die Entwurfsverfasser in dieser Konstellation zusätzlich noch eine Vollmacht des Bauherren. Liegt den Bauvorlagen keine entsprechende Vollmacht bei, wird diese mit fristunterbrechender Wirkung nachgefordert werden.
Durch die elektronische Kommunikation, können der Papierbedarf reduziert, Druckkosten eingespart und auch Postwege verkürzt werden.
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