FAQ zur Ganztagsförderung

Was muss ich tun, um die Ganztagsförderung in Anspruch nehmen zu können?

Erziehungsberechtige müssen laut Gesetz Ihren Bedarf bis zum 15. März für das kommende Schuljahr melden. Die Meldung ist in einigen Verwaltungsrichtlinien der Kommunen als verbindliche Anmeldung vorgesehen, in anderen erfolgt diese separat z.B. über die Kommune/Schule.  
 
Da die Umsetzung bei den Kommunen liegt, können die lokalen Fristen von Gemeinde/Schule variieren. Bitte informieren Sie sich daher bei Ihrer Wohnortkommune über Anmeldefristen und Angebot.  
 
Aufgrund der Umstellung wird geraten, sich frühzeitig, oft bereits bei der Einschulung, über die lokalen Fristen zu informieren, da diese je nach Kommune variieren können. 
 
Falls Sie bisher Ihren Bedarf nicht gemeldet haben, informieren Sie sich bei Ihrer Wohnortkommune über Angebote und melden Sie zeitnah Ihren Bedarf dort an.

Ist das Ganztagsbetreuungsangebot im Rahmen des Rechtsanspruchs kostenlos?

Die Träger des Betreuungsangebots entscheiden, ob und in welcher Höhe Elternbeiträge für das jeweilige Betreuungsangebot erhoben werden. Über das Angebot in Ihrer Gemeinde erfahren Sie, welche Kosten für Sie als Eltern konkret anfallen. 
 
Die Teilnahme am Ganztagsbetrieb im Rahmen des Besuchs einer Ganztagsschule ist kostenfrei. Für das Mittagessen erhebt der Schulträger in der Regel ein Entgelt. 
 
Bei geringem Einkommen kann eine (teilweise) Kostenübernahme beim Landratsamt Breisgau-Hochschwarzwald beantragt werden.  
Empfänger von Sozialleistungen (Arbeitslosengeld II / Grundsicherung für Arbeitssuchende, Sozialhilfe, Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz, Wohngeld, Kinderzuschlag) können ebenfalls die Übernahme der Betreuungskosten beantragen.  

  • Antrag zur (teilweisen) Übernahme der Kosten der Ganztagsbetreuung (folgt)

Bei Fragen wenden Sie sich an die Wirtschaftliche Jugendhilfe unter der Mailadresse: kita-tagespflege@lkbh.de 

Mein Kind geht in ein Sonderpädagogische Bildungs- und Beratungszentren (SBBZ), wie kann der Anspruch meines Kindes erfüllt werden? 

Der Rechtsanspruch gilt unabhängig von der Schulart für alle Grundschulkinder. Demnach müssen auch an SBBZ Ganztagsangebote stattfinden. Kinder mit Förderbedarfen, z.B. an Außenklassen, können auch mit Regelschulkindern gemeinsam betreut werden.

Kann es sein, dass mein Kind die Schulkindbetreuung im Nachbarort besuchen muss, weil in unserem Wohnort keine Schulkindbetreuung angeboten wird?

Grundsätzlich ist das möglich. Allerdings sollten die Angebote, mit denen der Rechtsanspruch erfüllt werden kann, für Kinder zumutbar erreichbar sein. Die zumutbare Entfernung ist im Einzelfall und nach den örtlichen Gegebenheiten zu entscheiden (z.B. örtliche Angebote des ÖPNV). 
 
Im Kitabereich hat die Rechtsprechung einen Richtwert von ungefähr 30 Minuten pro Fahrt zum Angebot und pro Fahrt vom Angebot zurück festgelegt. Ob dieser Richtwert auch für Schulkinder Gültigkeit haben wird ist noch offen. Er kann aber als Richtwert herangezogen werden, unter Berücksichtigung der Gegebenheiten im Einzelfall vor Ort.

Werden die Kosten für die Schülerbeförderung erstattet? 

Die Kosten für eine Beförderung zu Pflichtunterrichtszeiten werden erstattet, Fahrten zu Betreuungsangeboten außerhalb der regulären Schulzeit werden nicht erstattet.  

Haben Kinder, die ein bestehendes Angebot einer Ganztagsgrundschule nicht wahrnehmen, einen Anspruch auf ein alternatives Betreuungsangebot? 

Nach § 24 Absatz 4 SGB VIII (n.F.) gilt der Anspruch des Kindes auf Förderung in Tageseinrichtungen im zeitlichen Umfang des Unterrichts sowie der Angebote der Ganztagsgrundschulen, einschließlich der offenen Ganztagsgrundschulen, als erfüllt.

Sofern die Eltern ein bestehendes und in zumutbarer Entfernung erreichbares Angebot einer Ganztagsgrundschule nicht in Anspruch nehmen, wird der Anspruch im Umfang der bestehenden Angebote der Ganztagsgrundschulen (z. B. 3 x 7) verwirkt. Für diesen Umfang muss dann kein alternatives Betreuungsangebot zur Verfügung gestellt werden.