Import eines Neufahrzeugs aus einem Nicht-EU-Land
Beschreibung
Ein Neufahrzeug soll aus einem Land eingeführt werden, dass nicht zur Europäischen Union gehört.
Benötigte Unterlagen
- EWG-Übereinstimmungsbescheinigung / COC-Papier oder Gutachten nach § 21 StVZO
- ggf. ausländisches Fahrzeugdokument
- Unbedenklichkeitsbescheinigung des Zollamtes
- Kaufvertrag oder Rechnung mit Vermerk Neufahrzeug
- aktuell gültiger Personalausweis oder gültiger Reisepass
- bei Bevollmächtigung durch Dritte: schriftliche Vollmacht sowie gültiger Personalausweis oder gültiger Reisepass der bevollmächtigten Person
- elektronische Versicherungsbestätigungs-Nummer (eVB)
- bei Firmen: Gewerbeanmeldung, Handelsregisterauszug sowie Vollmacht und Ausweiskopie des/der Unterschriftsberechtigten
- Identifizierung des Fahrzeuges durch eine Zulassungsbehörde (§ 14 Abs. 8 FZV) oder durch einen amtlich anerkannten Sachverständigen (technische Prüfstelle).
- SEPA-Mandat (Kfz-Steuer-Einzugsformular) (724 KB)
Wichtige Informationen
* Ist das Fahrzeug nicht älter als sechs Monate oder hat es nicht mehr als 6.000 Kilometer zurückgelegt, müssen Sie bei der Zulassung eine Erklärung für Umsatzsteuerzwecke abgeben. Diese wird durch uns an das zuständige Finanzamt zur Festsetzung der Umsatzsteuer weitergegeben.
Für Fahrzeuge aus dem Ausland existieren völlig unterschiedliche Bedingungen und Unterlagen. Wir empfehlen daher zunächst die telefonische Kontaktaufnahme mit der Kfz-Zulassungsstelle unter der Telefonnummer 0761 2187-6333.
Rechtsgrundlage | § 6 Fahrzeugzulassungsverordnung (FZV) |
Kosten | ab 50,00 Euro |
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