Online-Wiederzulassung (i-Kfz)

Das Online-Verfahren stellt die vom Bundesministerium für Verkehr und dem Kraftfahrt-Bundesamt auf den Weg gebrachten Initiative zur internetbasierten Fahrzeugzulassung (i-Kfz) dar. Ein Besuch in der Zulassungsstelle ist i. d. R. nicht mehr notwendig.

Notwendige Voraussetzungen sind:

  • ein nach dem 01.01.2015 zugelassenes und aktuell außer Betrieb gesetztes Fahrzeug
  • Gültige elektronische Versicherungsbestätigung (eVB-Nummer)
  • Zulassungsbescheinigung Teil I mit freigelegtem Sicherheitscode
  • Zulassungsbescheinigung Teil II mit verdecktem Sicherheitscode (bei Halterwechsel)
  • Gültige Hauptuntersuchung (HU) und ggf. Sicherheitsprüfung (SP)
  • Gültige elektronische Versicherungsbestätigung (eVB-Nummer)
  • IBAN eines Girokontos für den Einzug der Kfz-Steuer des Halters
  • Das bisherige Kennzeichen des Fahrzeugs kann weiterverwendet werden. Bei der Wiederzulassung auf ein neues Kennzeichen benötigen Sie zusätzlich die Zulassungsbescheinigung Teil II (Fahrzeugbrief).
  • Neuer Personalausweis (nPA) oder elektronischer Aufenthaltstitel (eAT) mit aktivierter Online-Ausweisfunktion (eID), sowie ein vorgesehenes Kartenlesegerät oder ein Smartphone mit kostenloser „AusweisApp2“ (www.ausweisapp.bund.de). Nach der Anmeldung werden die persönlichen Daten aus dem Personalausweis automatisch in den Online-Antrag übernommen.
  • Privatpersonen können alternativ die BundID mit ELSTER-Zertifikat verwenden.
    Juristische Personen benötigen das Unternehmenskonto BUND mit ELSTER-Zertifikat.

Ablauf

Nach erfolgter Zulassung müssen Sie den Bescheid zur sofortigen Inbetriebsetzung innerhalb 30 Minuten herunterladen und ausdrucken. Um sofort losfahren zu können beachten Sie bitte, dass Sie die Nummernschilder mit dem zugeteilten Kennzeichen am Fahrzeug anbringen müssen. Die Zulassungsbescheinigung Teil I bzw. Teil II sowie die Stempelplaketten erhalten sie wenige Tage nach der Zulassung per Post, bis dahin dürfen Sie mit dem ausgedruckten Bescheid nur innerhalb Deutschlands für die Dauer von längsten 10 Tagen fahren.
 
Folgende Kennzeichenarten können auch beantragt werden:
E-Kennzeichen, H-Kennzeichen, Saisonkennzeichen

Nicht möglich sind folgende Sonderkennzeichen:
Ausfuhrkennzeichen, grüne Kennzeichen, Kurzzeitkennzeichen, rote Kennzeichen, Wechselkennzeichen, Behördenkennzeichen

Zulassungsfreie Fahrzeuge:
Nicht möglich sind Neu - oder Wiederzulassungen sowie Umschreibungen von zulassungsfreien Fahrzeugen (z. B. Roller, Leichtkrafträder, Bootsanhänger).
  

Besonderheiten

  • Ein Plug-In-Hybrid-Fahrzeug muss bereits ein E-Kennzeichen geführt haben, um ein E-Kennzeichen im Online-Vorgang erhalten zu können.
  • Eine erstmalige Beantragung eines H-Kennzeichens für ein Oldtimer muss direkt bei Ihrer Zulassungsbehörde vor Ort erfolgen.
  • Sollten Sie ein Saisonkennzeichen beantragen wollen, müssen Sie dies bei Ihrer Versicherung angegeben haben.