Betreuungsbehörde
Betreuungsorganisationsgesetz (BtOG) ab 1. Januar 2023
Am 01.01.2023 ist eine grundlegende Reform des Vormundschafts- und Betreuungsrechts in Kraft getreten.
Das Betreuungsbehördengesetz (BtBG) wurde durch das Betreuungsorganisationsgesetz (BtOG) ersetzt. Dieses fasst bestehende Vorschriften zu Betreuungsbehörden, Betreuungsvereinen sowie ehrenamtlichen und beruflichen Betreuern zusammen. Der örtlichen Betreuungsbehörde sind als Fachbehörde strukturell steuernde Aufgaben übertragen. Sie informiert die Öffentlichkeit über das Betreuungsrecht und Möglichkeiten der Vorsorge. Bei der Erschließung von vorrangigen Hilfen arbeitet sie mit unterstützenden Hilfesystemen zusammen, um die Selbstbestimmung betroffener Menschen im Sinne der UN-BRK zu wahren. Die Betreuungsbehörde steht hier an zentraler Stelle und gewinnt damit ein starkes eigenständiges Profil in der Sozialberichterstattung gegenüber dem Betreuungsgericht.
Im Registrierungsverfahren wird die Betreuungsbehörde zur „Stammbehörde" und sorgt für die Umsetzung eines einheitlichen und transparenten Zugangs für berufliche Betreuer. Um registriert zu werden, müssen berufliche Betreuer bestimmte formale und persönliche Voraussetzungen erfüllen sowie ihre Sachkunde nachweisen. Zur Qualitätssicherung in der rechtlichen Betreuung gelten auch bei registrierten Betreuern laufende Nachweis- und Mitteilungspflichten.
- Merkblatt zur Registierung von neuen Betreuern (300 KB)
- Neues Betreuungsrecht 2023: mehr Selbstbestimmung und Mitsprache, bessere Qualität und Aufsicht (Bundesjustizministerium)
- Informationen vom Bundesverband der Berufsbetreuer
- Erläuterungen zum Sachkundenachweis (Onlinelexikon Betreuungsrecht)