Grundsätzlich ist die Beschäftigung von Kindern unter 15 Jahren verboten. Das Jugendarbeitsschutzgesetz und die Kinderarbeitsschutzverordnung lassen jedoch Ausnahmen für kurzzeitige leichte und für Kinder geeignete Arbeiten zu. Für Kinder unter 13 Jahren ist allerdings eine behördliche Bewilligung nach § 6 Abs. 1 Jugendarbeitsschutzgesetz erforderlich.
Grundsätzlich ist die Beschäftigung von Kindern unter 15 Jahren verboten. Das Jugendarbeitsschutzgesetz und die Kinderarbeitsschutzverordnung lassen jedoch Ausnahmen für kurzzeitige leichte und für Kinder geeignete Arbeiten zu.
So dürfen Kinder über 13 Jahren mit Einwilligung des Personensorgeberechtigten maximal zwei Stunden täglich arbeiten, in landwirtschaftlichen Familienbetrieben maximal drei Stunden täglich. Verboten bleibt dabei eine Arbeit zwischen 18 am Abend und 8 Uhr am Morgen. Wichtig ist, dass es dabei nicht zur Beeinträchtigung des Schulunterrichtes kommt.
Weitere Ausnahmeregelungen werden im Jugendarbeitsschutzgesetz auch für jüngere Kinder (unter 13 Jahren) beschrieben. Hierfür ist allerdings eine behördliche Bewilligung nach § 6 Abs. 1 Jugendarbeitsschutzgesetz erforderlich:
Bei der Mitwirkung an Theatervorstellungen dürfen Kinder über sechs Jahren bis zu vier Stunden täglich auftreten - allerdings nur in der Zeit von 10 bis 23 Uhr. Kindern unter sechs Jahren darf ein kommerzieller Theaterauftritt nicht bewilligt werden. Sind die Kinder zwischen drei und sechs Jahre alt, dürfen sie bis zu zwei Stunden täglich in der Zeit von 8 bis 17 Uhr bei Aufführungen (Musikaufführungen und andere Aufführungen, Werbeveranstaltungen, Aufnahmen im Rundfunk sowie auf Ton und Bildträgern, Film und Fotoaufnahmen) eingesetzt werden. Ab sechs Jahren ist es Kindern erlaubt, an diesen Aufführungen bis zu drei Stunden von 8 bis 22 Uhr gestaltend mitzuwirken und an den Proben teilzunehmen.