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Jugendarbeitsschutz

Junge Menschen sind weniger widerstandsfähig als Erwachsene und dürfen deshalb in der Arbeitswelt nicht den gleichen Belastungen ausgesetzt werden. Spezielle Regelungen hierzu sind im „Jugendarbeitsschutzgesetz“ und in der „Kinderarbeitsschutzverordnung“ enthalten.

Geregelt sind sowohl das Tätigkeitsspektrum als auch zeitliche und sonstige Rahmenbedingungen, unter denen Kinder und Jugendliche beschäftigt werden dürfen.

Ziel ist es, junge  Menschen vor Überforderung, Überbeanspruchung und gesundheitlicher sowie seelischer Gefährdungen am Arbeitsplatz zu schützen.

  

Fragen und Antworten

Wer wird durch welche Regelungen geschützt?

Das Jugendarbeitsschutzgesetz schützt junge Menschen, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben. Das Gesetz unterscheidet hierbei zwischen Kindern und Jugendlichen. Kind ist, wer das 15. Lebensjahr noch nicht vollendet hat. Jugendlicher ist, wer 15, aber noch nicht 18 Jahre alt ist. Für junge Menschen die schulpflichtig sind gelten arbeitsrechtlich die gleichen Regeln wie für Kinder.

Die Kinderarbeitsschutzverordnung konkretisiert, in welchen Fällen und unter welchen Voraussetzungen Kinder über 13 Jahre und schulpflichtige Jugendliche ausnahmsweise beschäftigt werden dürfen.

Welche Regelungen gelten für Kinder und schulpflichte Jugendliche? Welche Ausnahmen gibt es?

Grundsätzlich ist die Beschäftigung von Kindern unter 15 Jahren verboten. Das Jugendarbeitsschutz­gesetz und die Kinder­arbeitsschutzverordnung lassen jedoch Ausnahmen für kurzzeitige leichte und für Kinder geeig­nete Arbeiten zu. Für Kinder unter 13 Jahren ist allerdings eine behördliche Bewilligung nach § 6 Abs. 1 Jugendarbeitsschutzgesetz erforderlich.

Grundsätzlich ist die Beschäftigung von Kindern unter 15 Jahren verboten. Das Jugendarbeitsschutz­gesetz und die Kinder­arbeitsschutzverordnung lassen jedoch Ausnahmen für kurzzeitige leichte und für Kinder geeig­nete Arbeiten zu.

So dürfen Kinder über 13 Jahren mit Einwilligung des Personensorgeberechtigten maximal zwei Stunden täglich arbeiten, in landwirtschaftlichen Familienbetrieben maximal drei Stunden täglich. Verboten bleibt dabei eine Arbeit zwischen 18 am Abend und 8 Uhr am Morgen. Wichtig ist, dass es dabei nicht zur Beeinträchtigung des Schulunterrichtes kommt. 

Weitere Ausnahmeregelungen werden im Jugendarbeitsschutzgesetz auch für jüngere Kinder (unter 13 Jahren) beschrieben. Hierfür ist allerdings eine behördliche Bewilligung nach § 6 Abs. 1 Jugendarbeitsschutzgesetz  erforderlich:

Bei der Mitwirkung an Theatervorstellungen dürfen Kinder über sechs Jahren bis zu vier Stunden täglich auftreten - allerdings nur in der Zeit von 10 bis 23 Uhr. Kindern unter sechs Jahren darf ein kommerzieller Theaterauftritt nicht bewilligt werden. Sind die Kinder zwischen drei und sechs Jahre alt, dürfen sie bis zu zwei Stunden täglich in der Zeit von 8 bis 17 Uhr bei Aufführungen (Musikaufführungen und andere Aufführungen, Werbeveranstaltungen, Aufnahmen im Rundfunk sowie auf Ton und Bildträgern, Film und Fotoaufnahmen) eingesetzt werden. Ab sechs Jahren ist es Kindern erlaubt, an diesen Aufführungen bis zu drei Stunden von 8 bis 22 Uhr gestaltend mitzuwirken und an den Proben teilzunehmen.

Wie kann von den Eltern ein Antrag auf Bewilligung zur Beschäftigung von Kindern gestellt werden?

Gemäß § 5 Jugendarbeitsschutzgesetzes ist die Beschäftigung von Kindern generell verboten. Das Jugendarbeitsschutzgesetz lässt jedoch Ausnahmen zu. Das zuständige Jugendamt kann nach § 6 Abs. 1 Jugendarbeitsschutzgesetz auf Antrag bewilligen, dass Kinder oder vollzeitschulpflichtige Jugendliche bei Aufführungen und Theatervorstellungen mitwirken und an den erforderlichen Proben teilnehmen. Zu diesem Zweck werden verschiedene Nachweise verlangt.

Folgendes Bewilligungsverfahren ist dabei zu berücksichtigen:​

  • Antragsformular zur Ausnahme nach § 6 Abs. 1 Jugendarbeitsschutzgesetz beim Veranstalter einholen.

  • Antrag ausfüllen und entsprechende Auskünfte/Nachweise einholen:
    ► Informationen zur Veranstaltung (Zeitraum, Dauer, Ort, Art der Tätigkeit, usw.)
    ► Einverständniserklärungen beider Personensorgeberechtigten
    (Bei alleinigem Sorgerecht ist ein entsprechender Nachweis/Negativbescheinigung
     erforderlich und vorzulegen)
    ► Auskunft der Personensorgeberechtigten zur bisherigen Beschäftigung des Kindes im laufenden Kalenderjahr,
    ► Datenschutzrechtliche Einwilligung der Personensorgeberechtigten gegenüber dem Jugendamt,
    ► Unbedenklichkeitserklärung des Arztes des Kindes,
    ► Unbedenklichkeitserklärung der Schule des Kindes,
    ► Übermittlung des Antrags an das Jugendamt

  • Der Antrag auf Bewilligung einer Ausnahme nach § 6 Abs. 1 Jugendarbeitsschutzgesetz ist (bevorzugt) digital an das Jugendamt zu übermitteln. Hierbei sind alle oben aufgeführten Informationen, Nachweise, Unterschriften und Unbedenklichkeitserklärungen vorzulegen.

  • Stellungnahme des Jugendamtes
    Aufgabe des Jugendamtes im Bewilligungsverfahren ist es festzustellen, ob Beeinträchtigungen des Kindeswohls durch die beabsichtigte Beschäftigung zu erwarten sind. Diese Prüfung und eine positive Stellungnahme kann nur erfolgen, wenn alle oben aufgeführten Unterschriften und Unbedenklichkeitserklärungen vorliegen.

    Das Jugendamt prüft, ob die Veranstaltung und/oder die Art bzw. der Inhalt der Altersgruppe des Kindes entspricht, keine gefährdenden Anforderungen gestellt werden und die Dauer und Häufigkeit der Beschäftigung angemessen sind.
     
    Beeinträchtigungen sind unter anderem dann zu befürchten, wenn der Aufenthalt des Kindes am Veranstaltungsort schon nach dem Jugendschutzgesetz (§§ 4 bis 6) nicht gestattet ist (zum Beispiel Mitwirkung des Kindes in Kabaretts oder Tanzlokalen).

  • Übermittlung des Antragsformulars an den Antragstellenden
    Nach der pädagogisch inhaltlichen Prüfung übermittelt das Jugendamt den Antrag an denjenigen, der ihn einholt. Dieser ist selbst dafür verantwortlich, die Stellungnahme des Jugendamtes an den Veranstalter fristgerecht weiterzuleiten.

Welche Regelungen gelten für Jugendliche?

Laut Jugendarbeitsschutzgesetz ist die Beschäftigung von Jugendlichen ab 15 Jahren zulässig- allerdings mit festgelegten Einschränkungen. Zu diesen Einschränkungen gehört unter anderem, dass Jugendliche höchstens acht Stunden täglich und vierzig Stunden wöchentlich beschäftigt werden dürfen.

Dabei gilt für Jugendliche grundsätzlich eine 5-Tage Woche. In der Regel haben Jugendliche an den Wochenenden und an den Feiertagen frei.

Außerdem muss den Jugendlichen zwischen zwei Arbeitsschichten eine Freizeit von mindestens zwölf Stunden gewährt werden.

Ab 18 Jahren gibt es keine Beschränkungen mehr.


Bei Fragen zum Jugendarbeitsschutz und zum Antrag auf Bewilligung einer Ausnahme nach § 6 Abs. 1 Jugendarbeitsschutzgesetz wenden Sie sich bitte an die unten aufgeführte Ansprechperson.
Der Antrag auf Bewilligung einer Ausnahme nach § 6 Abs. 1 Jugendarbeitsschutzgesetz und die oben aufgeführten Nachweise sind bevorzugt digital (z.B. als ausgefüllt und unterschrieben als PDF-Datei) an die unten genannte Mailadresse zu übermitteln.

Ihre Ansprechpartnerin

Dr. Frauke Zahradnik

Leitung des Fachbereichs "Planung, Qualitätsentwicklung und Bildung"

Telefon 0761 2187 2600
Aufgaben

Jugendarbeitsschutz