Kurzzeitkennzeichen

Beschreibung

Kennzeichen für Probe-, Prüfungs- und Überführungsfahrten für abgemeldete/außer Betrieb gesetzte Fahrzeuge.

Benötigte Unterlagen

  • Zulassungsbescheinigung Teil I (Fahrzeugschein) in Kopie ausreichend bei Fahrzeugen, die in Deutschland zugelassen sind
  • bei Fahrzeugen mit ausländischen Zulassungsdokumenten werden diese Dokumente im Original benötigt (keine Kopien!)
  • Gültige Bescheinigung über die Hauptuntersuchung gem. § 29 StVZO (ab 1. April 2015)
  • ggf. Kaufvertrag/Rechnung (ab 1. April 2015)
  • aktuell gültiger Personalausweis oder gültiger Reisepass
  • Bevollmächtigung durch Dritte: schriftliche Vollmacht sowie gültiger Personalausweis oder gültiger Reisepass der bevollmächtigten Person
  • bei Firmen: Gewerbeanmeldung, Handelsregisterauszug sowie Vollmacht und Ausweiskopie der/des Unterschriftenberechtigten, z. B. des Geschäftsführers 
  • elektronische Versicherungsbestätigungs-Nummer (eVB) speziell für Kurzzeitkennzeichen
  • Antrag für Kurzzeitkennzeichen (74 KB)
  • Zustellbevollmächtigung (276 KB) (für Fahrzeughalter mit Wohnsitz im Ausland)

Wichtige Informationen

Bitte beachten Sie, dass das Fahrzeug bei Beantragung des Kurzzeitkennzeichens abgemeldet sein muss.

Kurzzeitkennzeichen sind max. 6 Tage ab dem Tag der Antragstellung gültig (keine Rück- oder Vordatierung möglich). Der Antragsteller muss seinen Hauptwohn-/Firmensitz im Landkreis Breisgau-Hochschwarzwald haben.

Sofern der Antragsteller nicht aus dem Landkreis Breisgau-Hochschwarzwald stammt, ist der Standort des Fahrzeugs im Landkreis ab 01.04.2015 durch Vorlage eines Kaufvertrags oder der Fahrzeugdokumente nachzuweisen.

Bei Kurzzeitkennzeichen, die auf einen Fahrzeughalter im Ausland (Wohnsitz nicht Deutschland) ausgestellt werden sollen, ist sowohl der Ausweis des Halters und auch der zustellbevollmächtigten Person vorzulegen.

Bitte beachten Sie die besonderen Hinweise für Zulassungen für Ehepaare, Minderjährige, Firmen oder Vereine und Zulassungen mit Steuervergünstigungen.

Rechtsgrundlage § 42 Fahrzeugzulassungsverordnung (FZV)
Kosten ab 13,80 Euro
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