E-Kennzeichen für elektrisch betriebene Fahrzeuge
Beschreibung
Beantragung eines E-Kennzeichens für ein im Landkreis bereits angemeldetes elektrisch betriebenes Fahrzeug nach dem Elektromobilitätsgesetz gemäß § 9a Fahrzeug-Zulassungsverordnung.
Benötigte Unterlagen
- Zulassungsbescheinigung Teil I (Fahrzeugschein)
- Zulassungsbescheinigung Teil II (Fahrzeugbrief), falls eine andere Kennzeichenkombination erforderlich ist*
- Die Vorlage der Zulassungsbescheinigung Teil II (Fahrzeugbrief) entfällt, sofern Sie bereits im Besitz der neuen EU-Papiere sind und keine andere Kennzeichenkombination benötigen
- Nachweis über die gültige Hauptuntersuchung gem. § 29 StVZO, ggf. gültige Sicherheitsprüfung
- EWG-Übereinstimmungserklärung / COC-Papier / Datenbestätigung / Gutachten
Wichtige Informationen
Auf Antrag wird seit dem 26.09.2015 für ein Fahrzeug im Sinne des § 2 Nummer 1 des Elektromobilitätsgesetzes gemäß § 9a Fahrzeug-Zulassungsordnung ein Kennzeichen für elektrisch betriebene Fahrzeuge zugeteilt.
Bitte beachten Sie die besonderen Hinweise für Zulassungen für Ehepaare, Minderjährige, Firmen oder Vereine und Zulassungen mit Steuervergünstigungen.
Für Fahrzeuge die im Ausland zugelassen sind kann eine „E-Plakette“ beantragt werden.
*Zulässige Kennzeichenkombinationen:
1 Buchstabe und 4 Ziffern
bzw. bei einer Saisonvergabe 2 Buchstaben mit 2 Ziffern oder 1 Buchstabe mit 3 Ziffern
Rechtsgrundlage | § 9a Fahrzeug – Zulassungsverordnung |
Kosten | ab 11,70 Euro |
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