Für die Tagesbetreuung in Kindertageseinrichtungen können Sie für folgende Einrichtungen Zuschüsse erhalten:
- Kinderkrippen
- Kindergärten
- Schülerhorte
Es werden in der Regel die Beiträge einer Regelgruppe (bzw. geringstes Betreuungsangebot) laut jeweiliger Satzung zugrunde gelegt. Bei einem kind- oder elternbezogenem Bedarf, kann auch eine erweiterte Betreuungsform (bspw. VÖ, Ganztagesangebot) berücksichtigt werden.
Wer kann einen Zuschuss erhalten?
Zuschussberechtigt sind Alleinerziehende und Elternpaare, die im Landkreis Breisgau-Hochschwarzwald wohnen und deren Kind eine Tageseinrichtung besucht.
Ist der Zuschuss einkommensabhängig?
In der Regel ja! Es wird geprüft ob die Zahlung des Teilnahmebeitrags dem Kind und den Eltern aus deren Mitteln zuzumuten ist. Der Zuschuss ist einkommensabhängig und richtet sich nach dem durchschnittlichen monatlichen Familieneinkommen. Zum Familieneinkommen zählt vor allem der Nettoarbeitslohn inklusive Sonderzahlungen, Weihnachts- und Urlaubsgeld, das Elterngeld, Sozialleistungen, wie etwa Arbeitslosengeld, Rente, Wohngeld, Kindergeld und Kinderzuschlag, sowie Unterhalt und Unterhaltsvorschuss.
Das Einkommen, der mit dem Kind zusammenlebenden Elternteile, wird einer Einkommensgrenze gegenübergestellt. Die Höhe dieser Einkommensgrenze ist abhängig von den persönlichen Familienverhältnissen. Es spielt z.B. eine Rolle, wie viele Personen zum Haushalt gehören und wie hoch die Miete ist, aber auch andere finanzielle Belastungen, wie etwa diverse Versicherungsbeiträge können unter bestimmten Voraussetzungen berücksichtigt werden. Sollten getrenntlebende Eltern das Wechselmodell praktizieren, so haften sie als Gesamtschuldner; es werden dann die Einkommensverhältnisse beider Haushalte berücksichtigt.
Zur Ermittlung der Einkommensgrenze ist für jede Familie eine individuelle Berechnung notwendig. Sie ist unter anderem abhängig von den örtlich gültigen Mietstufen. Wenn Ihr Familieneinkommen geringer ist als die ermittelte Einkommensgrenze, wird voraussichtlich der Teilnahmebeitrag in voller Höhe übernommen. Wenn Ihr Familieneinkommen geringfügig höher als der Orientierungswert ist, kann ggf. ein Teilbeitrag übernommen werden. Der Zuschuss ist davon abhängig, ob und um welchen Betrag Ihr Einkommen die Einkommensgrenze überschreitet.
Der Gesetzgeber benennt einen Personenkreis, für den die Zahlung der Teilnahmebeiträge immer dann unzumutbar ist, wenn er eine der folgenden Sozialleistungen bezieht (Stand 01.08.2019):
- Leistungen nach dem SGB II (Arbeitslosengeld II / Grundsicherung für Arbeitssuchende)
- Leistungen nach dem SGB XII (Sozialhilfe 3. und 4. Kapitel)
- Leistungen nach dem AsylbLG (Asylbewerberleistungsgesetz)
- Leistungen nach dem WOGG (Wohngeldgesetz)
- Kinderzuschlag nach dem BKGG (Bundeskindergeldgesetz)
Bei Bezug einer der o.g. Leistung, ist die Vorlage eines vollständigen aktuellen Leistungsbescheides erforderlich; das Ausfüllen der Angaben im Antrag von Nr. 8 und 9 ist für diesen Zeitraum nicht notwendig.
Ist ein Antrag notwendig?
Ja, es ist eine Antragstellung erforderlich. Die entsprechenden Formulare gibt es unten online, im Rathaus Ihrer Wohnortgemeinde oder direkt im Jugendamt, Berliner Allee 3 in Freiburg, 5. Stock.
Folgende Antragsunterlagen werden benötigt:
- Formantrag - Bitte vollständig ausfüllen und von beiden Sorgeberechtigten unterschreiben, auch wenn ein Elternteil nicht im Haushalt wohnt. Alle Angaben sind mit entsprechenden Nachweisen zu belegen.
- Bescheinigung über den Besuch der Tageseinrichtung - Bitte von der Tageseinrichtung ausfüllen zu lassen.
- Einkommensnachweise - Kopien mind. der letzten 4 Gehaltsabrechnungen, Arbeitslosengeld-, Krankengeld-, Rentenbescheid etc. vorlegen.
- Eine Kopie des Mietvertrages oder eine Mietbescheinigung, ggf. vom Vermieter ausfüllen und unterschreiben lassen.
Bitte fügen Sie Nachweise über aktuelle Wohngeldzahlungen und erhaltene Unterhaltszahlungen bei. Außerdem können Sie Nachweise Ihrer sonstigen monatlichen Belastungen, z.B. Hausrat-, Haftpflicht-, Unfallversicherung, Fahrtkosten zum Arbeitsplatz, Ratenzahlungen usw. beifügen.
Sofern Sie mit einem Partner (nicht Elternteil) in Haushaltsgemeinschaft leben, bitten wir, dies im Antrag unter Ziff. 6.6 anzugeben. Sollten bislang noch keine Wohngeldleistungen, oder Kinderzuschlag gezahlt werden, ist zeitgleich ein entsprechender Antrag bei der zuständigen Wohngeldstelle / Familienkasse zu stellen.
Wer erhält die finanzielle Förderung?
Die vom Jugendhilfeträger gewährten Teilnahmebeiträge werden direkt an die Einrichtung überwiesen.
Bitte beachten Sie, dass Ihr Antrag nur mit den vollständigen Unterlagen bearbeitet werden kann. Der Teilnahmebeitrag wird in der Regel ab Beginn des Antragsmonats gezahlt. Sie sollten den Antrag daher spätestens in dem Monat stellen, ab dem Ihr Kind die Tageseinrichtung besucht.
Ergänzende Hinweise:
Die Kosten für den Besuch eines erweiterten Betreuungsangebots wie Ganztageskindergarten oder Schülerhort können nur dann ganz oder teilweise übernommen werden, wenn ein kind- oder elternbezogener Bedarf vorliegt. Dies ist z. B. bei berufs- oder ausbildungsbedingter Abwesenheit der Eltern notwendig. Ebenso ist die Kostenübernahme bei Vorliegen einer pädagogischen Notwendigkeit, die durch unseren Sozialen Dienst festgestellt wird, möglich. In diesen Fällen lassen Sie uns bitte entsprechende Nachweise zukommen. Die Kosten für den Besuch einer Kernzeit- bzw. Nachmittagsbetreuung können in der Regel nicht im Rahmen der Jugendhilfe bezuschusst werden. Sie fallen in den Verantwortungsbereich des Schulträgers und stellen keine Einrichtung der Jugendhilfe dar.
Bitte beachten Sie, dass die Kostenübernahme für das Mittagessen in einer Ganztagesbetreuung nur im Rahmen des Bildung und Teilhabepakets beim hiesigen Sozialamt beantragt werden kann. Leistungsempfänger nach dem SGB II können ihre Anträge auf Kostenübernahme des Essensgeldes beim Jobcenter abgeben.
Formulare Kindertageseinrichtungen