Finanzielle Förderung der Kindertagesbetreuung

Die Kindertagesbetreuung leistet einen wichtigen Beitrag zur Vereinbarkeit von Familie und Beruf und dient zudem der Förderung und Entwicklung der Kinder. Je nach Alter des Kindes und individueller Lebenssituation der Familie stehen verschiedene Betreuungsformen zur Verfügung. Kinder haben ab dem 1. Lebensjahr bis zur Vollendung des 3. Lebensjahres einen Rechtsanspruch auf frühkindliche Förderung und können zwischen der Betreuung in einer Tageseinrichtung oder bei einer Kindertagespflegeperson wählen.
Bei Kindern ab vollendetem 3. Lebensjahr bis zum Schuleintritt ist die Betreuung in der Kindertageseinrichtung vorrangig.

Der Fachbereich Leistung für Familien und Vormundschaften, Fachgruppe Förderung in Kindertagesbetreuung ist zuständig für die verwaltungsmäßige und finanzielle Umsetzung der Maßnahmen und Hilfen der Jugendhilfe nach dem Sozialgesetzbuch VIII.

Förderbestimmungen und Formulare

Kindertageseinrichtung

Für die Tagesbetreuung in Kindertageseinrichtungen können Sie für folgende Einrichtungen Zuschüsse erhalten:

  • Kinderkrippen
  • Kindergärten
  • Schülerhorte

Es werden in der Regel die Beiträge einer Regelgruppe (bzw. geringstes Betreuungsangebot) laut jeweiliger Satzung zugrunde gelegt. Bei einem kind- oder elternbezogenem Bedarf, kann auch eine erweiterte Betreuungsform (bspw. VÖ, Ganztagesangebot) berücksichtigt werden.

Wer kann einen Zuschuss erhalten?

Zuschussberechtigt sind Alleinerziehende und Elternpaare, die im Landkreis Breisgau-Hochschwarzwald wohnen und deren Kind eine Tageseinrichtung besucht.

Ist der Zuschuss einkommensabhängig?

In der Regel ja! Es wird geprüft ob die Zahlung des Teilnahmebeitrags dem Kind und den Eltern aus deren Mitteln zuzumuten ist. Der Zuschuss ist einkommensabhängig und richtet sich nach dem durchschnittlichen monatlichen Familieneinkommen. Zum Familieneinkommen zählt vor allem der Nettoarbeitslohn inklusive Sonderzahlungen, Weihnachts- und Urlaubsgeld, das Elterngeld, Sozialleistungen, wie etwa Arbeitslosengeld, Rente, Wohngeld, Kindergeld und Kinderzuschlag, sowie Unterhalt und Unterhaltsvorschuss.

Das Einkommen, der mit dem Kind zusammenlebenden Elternteile, wird einer Einkommensgrenze gegenübergestellt. Die Höhe dieser Einkommensgrenze ist abhängig von den persönlichen Familienverhältnissen. Es spielt z.B. eine Rolle, wie viele Personen zum Haushalt gehören und wie hoch die Miete ist, aber auch andere finanzielle Belastungen, wie etwa diverse Versicherungsbeiträge können unter bestimmten Voraussetzungen berücksichtigt werden. Sollten getrenntlebende Eltern das Wechselmodell praktizieren, so haften sie als Gesamtschuldner; es werden dann die Einkommensverhältnisse beider Haushalte berücksichtigt.
Zur Ermittlung der Einkommensgrenze ist für jede Familie eine individuelle Berechnung notwendig. Sie ist unter anderem abhängig von den örtlich gültigen Mietstufen. Wenn Ihr Familieneinkommen geringer ist als die ermittelte Einkommensgrenze, wird voraussichtlich der Teilnahmebeitrag in voller Höhe übernommen. Wenn Ihr Familieneinkommen geringfügig höher als der Orientierungswert ist, kann ggf. ein Teilbeitrag übernommen werden. Der Zuschuss ist davon abhängig, ob und um welchen Betrag Ihr Einkommen die Einkommens­grenze überschreitet.
 
Der Gesetzgeber benennt einen Personenkreis, für den die Zahlung der Teilnahmebeiträge immer dann unzumutbar ist, wenn er eine der folgenden Sozialleistungen bezieht (Stand 01.08.2019):

  • Leistungen nach dem SGB II (Arbeitslosengeld II / Grundsicherung für Arbeitssuchende)
  • Leistungen nach dem SGB XII (Sozialhilfe 3. und 4. Kapitel)
  • Leistungen nach dem AsylbLG (Asylbewerberleistungsgesetz)
  • Leistungen nach dem WOGG (Wohngeldgesetz)
  • Kinderzuschlag nach dem BKGG (Bundeskindergeldgesetz)

Bei Bezug einer der o.g. Leistung, ist die Vorlage eines vollständigen aktuellen Leistungsbescheides erforderlich; das Ausfüllen der Angaben im Antrag von Nr. 8 und 9 ist für diesen Zeitraum nicht notwendig.

Ist ein Antrag notwendig?
Ja, es ist eine Antragstellung erforderlich. Die entsprechenden Formulare gibt es unten online, im Rathaus Ihrer Wohnortgemeinde oder direkt im Jugendamt, Berliner Allee 3 in Freiburg, 5. Stock.

Folgende Antragsunterlagen werden benötigt:

  • Formantrag - Bitte vollständig ausfüllen und von beiden Sorgeberechtigten unterschreiben, auch wenn ein Elternteil nicht im Haushalt wohnt. Alle Angaben sind mit entsprechenden Nachweisen zu belegen.
  • Bescheinigung über den Besuch der Tageseinrichtung - Bitte von der Tageseinrichtung ausfüllen zu lassen.
  • Einkommensnachweise - Kopien mind. der letzten 4 Gehaltsabrechnungen, Arbeitslosengeld-, Krankengeld-, Rentenbescheid etc. vorlegen.
  • Eine Kopie des Mietvertrages oder eine Mietbescheinigung, ggf. vom Vermieter ausfüllen und unterschreiben lassen.

Bitte fügen Sie Nachweise über aktuelle Wohngeldzahlungen und erhaltene Unterhaltszahlungen bei. Außerdem können Sie Nachweise Ihrer sonstigen monatlichen Belastungen, z.B. Hausrat-, Haftpflicht-, Unfallversicherung, Fahrtkosten zum Arbeitsplatz, Ratenzahlungen usw. beifügen.

Sofern Sie mit einem Partner (nicht Elternteil) in Haushaltsgemeinschaft leben, bitten wir, dies im Antrag unter Ziff. 6.6 anzugeben. Sollten bislang noch keine Wohngeldleistungen, oder Kinderzuschlag gezahlt werden, ist zeitgleich ein entsprechender Antrag bei der zuständigen Wohngeldstelle / Familienkasse zu stellen.
 
Wer erhält die finanzielle Förderung?
Die vom Jugendhilfeträger gewährten Teilnahmebeiträge werden direkt an die Einrichtung überwiesen.

Bitte beachten Sie, dass Ihr Antrag nur mit den vollständigen Unterlagen bearbeitet werden kann. Der Teilnahmebeitrag wird in der Regel ab Beginn des Antragsmonats gezahlt. Sie sollten den Antrag daher spätestens in dem Monat stellen, ab dem Ihr Kind die Tageseinrichtung besucht.

Ergänzende Hinweise:

Die Kosten für den Besuch eines erweiterten Betreuungsangebots wie Ganztageskindergarten oder Schülerhort können nur dann ganz oder teilweise übernommen werden, wenn ein kind- oder elternbezogener Bedarf vorliegt. Dies ist z. B. bei berufs- oder ausbildungsbedingter Abwesenheit der Eltern notwendig. Ebenso ist die Kostenübernahme bei Vorliegen einer pädagogischen Notwendigkeit, die durch unseren Sozialen Dienst festgestellt wird, möglich. In diesen Fällen lassen Sie uns bitte entsprechende Nachweise zukommen. Die Kosten für den Besuch einer Kernzeit- bzw. Nachmittagsbetreuung können in der Regel nicht im Rahmen der Jugendhilfe bezuschusst werden. Sie fallen in den Verantwortungsbereich des Schulträgers und stellen keine Einrichtung der Jugendhilfe dar.

Bitte beachten Sie, dass die Kostenübernahme für das Mittagessen in einer Ganztagesbetreuung nur im Rahmen des Bildung und Teilhabepakets beim hiesigen Sozialamt beantragt werden kann. Leistungsempfänger nach dem SGB II können ihre Anträge auf Kostenübernahme des Essensgeldes beim Jobcenter abgeben.

   

Kindertagespflege

Für die Betreuung Ihres Kindes durch eine Kindertagespflegeperson können Sie eine finanzielle Förderung vom Jugendamt erhalten.

Wer kann einen Zuschuss erhalten?

Berechtigt sind Alleinerziehende und Elternpaare, die im Landkreis Breisgau-Hochschwarzwald wohnen und deren Kind von einer geeigneten Kindertagespflegeperson in deren Haushalt, im Haushalt der Personensorgeberechtigten oder in anderen geeigneten Räumen betreut wird.

Die Kindertagespflegeperson muss über eine gültige Pflegeerlaubnis, bzw. ggf -Bescheinigung zur Kindertagespflege verfügen.

Kinder, die das erste Lebensjahr vollendet haben, haben bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres einen bedarfsunabhängigen Anspruch auf Förderung (in einer Tageseinrichtung oder) in Kindertagespflege von bis zu 20 Betreuungsstunden/Woche (in der Regel 5 Tage à 4 Stunden).
Beantragen die Eltern die Förderung eines größeren Betreuungsumfangs, wird anhand entsprechender Nachweise eine bedarfsbedingte Förderung geprüft („individueller Bedarf“ z.B. wegen Erwerbstätigkeit, Schul- oder Berufsausbildung, Studium, Umschulung, gesundheitliche oder sonstige Gründe). Obergrenze für den individuellen Bedarf ist in der Regel ein Stundenumfang von 40 Wochenstunden, sowie die Beeinträchtigung von Kindeswohl.

Kinder, die das erste Lebensjahr noch nicht vollendet haben, können (in einer Kindertageseinrichtung oder) in der Kindertagespflege gefördert werden, wenn die Förderung aus bestimmten Gründen (z.B. Berufstätigkeit / Berufsausbildung / Schulbesuch / Studium der Eltern, aus pädagogischen Gründen) notwendig ist. Falls keine hinreichenden Gründe vorliegen, wird für Kinder unter einem Jahr keine Kindertagespflege gewährt.

Ein Kind, welches das dritte Lebensjahr vollendet hat,
hat bis zum Schuleintritt Anspruch auf Förderung in einer Tageseinrichtung. Das Kind kann bei besonderem Bedarf oder ergänzend auch in Kindertagespflege gefördert werden. Dies gilt auch für Kinder (bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres) im schulpflichtigen Alter.

Für die Kosten im Rahmen der Kindertagespflege besteht beim Landkreis Breisgau-Hochschwarzwald, beim Jugendamt, Wirtschaftliche Jugendhilfe, die Möglichkeit der finanziellen Förderung. Die Kindertagespflegeperson erhält eine laufende Geldleistung vom Jugendamt. Sie hat neben dem Anspruch auf Auszahlung eines Pflegegelds für die geleisteten Betreuungsstunden, auch Anspruch auf anteilige Erstattung von Sozialversicherungsbeiträgen.

Ist ein Antrag notwendig?

Ja, es ist eine Antragstellung erforderlich. Die entsprechenden Formulare gibt es unten online, im Rathaus Ihrer Wohnortgemeinde oder direkt im Jugendamt, Berliner Allee 3 in Freiburg, 5. Stock.
 
Folgende Antragsunterlagen müssen vorgelegt werden:

  • Formantrag - Bitte vollständig ausfüllen und von beiden Sorgeberechtigten unterschreiben, auch wenn ein Elternteil nicht im Haushalt wohnt. Alle Angaben sind mit entsprechenden Nachweisen zu belegen.
  • Betreuungsvertrag mit der Kindertagespflegeperson (falls vorhanden)
  • Nachweise bei höherem Betreuungsumfang als 20 Stunden/Woche bezüglich eltern- oder kindbezogenem Bedarf (z. B. Nachweise der Schul-/ Arbeitszeiten beider Elternteile, ggf. Mitteilung der Fahrtzeiten vom Betreuungsort zum Arbeitsplatz)
    ggf. Bescheinigung Betreuungszeiten Kindergarten/Schülerhort/Stundenplan Schule (eine Übernahme der Kosten für Betreuung in Kindertagespflege kann nicht für Zeiten erfolgen, welche durch die Betreuungszeiten in einer Kindertagesstätte, Schülerhort oder Schulzeiten abgedeckt sind)

Wer erhält die finanzielle Förderung?
Das monatliche Pflegegeld wird direkt an die Kindertagespflegeperson ausbezahlt. Anteilige Sozialversicherungsbeiträge, welche im Rahmen der Kindertagespflege abgeführt werden, sind ebenfalls direkt an die Kindertagespflegeperson zu überweisen.

Ist die Gewährung einer lfd. Geldleistung einkommensabhängig?
Für die Inanspruchnahme des Angebots der Förderung von Kindern in Kindertagespflege werden von den Eltern gestaffelte Kostenbeiträge erhoben. Lebt das Kind nur mit einem Elternteil zusammen, so tritt dieser an die Stelle der Eltern. Sollten getrenntlebende Eltern das Wechselmodell praktizieren, so haften sie als Gesamtschuldner; es werden dann die Einkommensverhältnisse beider Haushalte berücksichtigt. Für die Förderung in Kindertagespflege ist zu beachten, dass ab Antragsdatum bzw. Bewilligungsbeginn rückwirkend ein Kostenbeitrag zu leisten ist, auch wenn die Bewilligung zu einem späteren Zeitpunkt erfolgt.
Die Festsetzung des pauschalierten Kostenbeitrags erfolgt vorerst einkommensunabhängig. Die Kostenbeiträge sind gestaffelt nach täglichem Betreuungsumfang und Anzahl der kindergeldberechtigten Kinder in der Familie. Auf Antrag können die Kostenbeiträge jedoch vom Jugendamt ganz oder teilweise erlassen werden, wenn die Belastung den Kostenbeitragspflichtigen und dem Kind nachweislich nicht zuzumuten ist (§ 90 Abs. 4 SGB VIII). In diesem Zusammenhang sind die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse der Familie zu berücksichtigen.
Der Gesetzgeber benennt einen Personenkreis, für den die Zahlung der Kostenbeiträge immer dann unzumutbar ist, wenn er einen der folgenden Sozialleistungen bezieht (Stand 01.08.2019):

  • Leistungen nach dem SGB II (Arbeitslosengeld II / Grundsicherung für Arbeitssuchende)
  • Leistungen nach dem SGB XII (Sozialhilfe 3. und 4. Kapitel)
  • Leistungen nach dem AsylbLG (Asylbewerberleistungsgesetz)
  • Leistungen nach dem WOGG (Wohngeldgesetz)
  • Kinderzuschlag nach dem Bundeskindergeldgesetz (BKGG )

Bei Bezug einer der o.g. Leistung, ist die Vorlage eines vollständigen aktuellen Leistungsbescheides erforderlich. Auch ohne Bezug einer der vorgenannten Leistungen, kann ein Antrag auf Herabsetzung oder Erlass des Kostenbeitrags gestellt werden.
 
Bitte beachten Sie, dass Ihr Antrag nur mit den vollständigen Unterlagen bearbeitet werden kann. Das Pflegegeld wird –bei Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen- in der Regel ab Beginn des Antragsmonats gezahlt. Der Antrag sollte daher spätestens in dem Monat gestellt werden, ab dem Ihr Kind von einer Kindertagespflegeperson betreut wird.

   

Gesetzliche Grundlagen

Kindertageseinrichtungen

Kindertagespflege

Datenschutz

Die Datenschutzinformationen zur Verarbeitung Ihrer personenbezogener Daten gemäß Artikel 13 und 14 Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) sind beim Landratsamt Breisgau-Hochschwarzwald, Jugendamt, Berliner Allee 3, 79114 Freiburg (Besuchsadresse) oder wjh@lkbh.de erhältlich und im Internet unter www.lkbh.de/datenschutz zum Download bereitgestellt. Auf Anfrage übersenden wir Ihnen diese auch in Papierform.

   

Bei Fragen zur finanziellen Förderung:

Fachbereich Leistung für Familien und Vormundschaften
Berliner Allee 3
79114 Freiburg
Telefon 0761 2187-0
Fax 0761 2187 9999
Frau Pontiggia

Leitung der Fachgruppe "Förderung in Kindertagesbetreuung"

Telefon 0761 2187-2532
Frau Disch
Telefon 0761 2187 2567
Aufgaben

Förderung Kindertagesbetreuung Gemeinden Ehrenkirchen, Löffingen A - O, Schallstadt

Frau Frank
Telefon 0761 2187-2521
Aufgaben

Förderung Kindertagesbetreuung in den Gemeinden Breisach, Hartheim, Löffingen P - Z, Oberried, Schluchsee

Frau Fuchs
Telefon 0761 2187-2535
Aufgaben

Förderung Kindertagesbetreuung Gemeinden Breitnau, Eschbach, Neuenburg, St. Peter, Wittnau

Frau Glied
Telefon 0761 2187-2522
Aufgaben

Förderung Kindertagesbetreuung in den Gemeinden Bad Krozingen, Merdingen

Frau Gutmann
Telefon 0761 2187-2537
Aufgaben

Förderung Kindertagesbetreuung Gemeinden Bollschweil, Hinterzarten, Ihringen

Frau Hess
Telefon 0761 2187 2595
Aufgaben

Förderung Kindertagespflege Gemeinden Auggen, Badenweiler (A-L), Kirchzarten (C-M), Müllheim (A-B), Münstertal, St.Märgen, Stegen, Vogtsburg

Frau Knaub
Telefon 0761 2187 2593
Aufgaben

Förderung Kindertagesbetreuung in den Gemeinden Ebringen, Eichstetten, Kirchzarten (N-Z), Merzhausen, Pfaffenweiler

Frau Löffler
Telefon 0761 2187-2533
Aufgaben

Förderung Kindertagesbetreuung in den Gemeinden Heuweiler, Lenzkirch, Titisee-Neustadt

Frau Posenauer
Telefon 0761 2187 2585
Aufgaben

Förderung Kindertagesbetreuung Gemeinden Ballrechten-Dottingen, Bötzingen, Eisenbach, Feldberg, Glottertal, Sulzburg

Frau Rau
Telefon 0761 2187 2594
Aufgaben

Förderung Kindertagesbetreuung in den Gemeinden Badenweiler M - Z, Heitersheim, March, 

Frau T. Schott
Telefon 0761 2187 2592
Aufgaben

Förderung Kindertagesbetreuung in den Gemeinden Au, Buggingen, Sölden, Staufen

Frau Schwende
Telefon 0761 2187-2596
Aufgaben

Förderung Kindertagesbetreuung in den Gemeinden Buchenbach, Friedenweiler, Gottenheim, Gundelfingen, Horben, Kirchzarten (A-B), Umkirch

Frau Totzke
Telefon 0761 2187 2538
Aufgaben

Förderung Kindertagesbetreuung Gemeinde Müllheim C - Z