Informationen zur Geflügelpest

im Landkreis Breisgau-Hochschwarzwald

Aktuelle Meldungen

In Ergänzung zur Mitteilung des Ministeriums für Ländlichen Raum in Baden-Württemberg von heute ist auch der Landkreis Breigau-Hochschwarzwald von dem landesweiten Ausbruchgeschehen der Geflügelpest betroffen. Demnach sind in insgesamt 18 Betrieben Verdachtsfälle aufgetreten, darunter in 4 Betrieben mit mehr als 25 Tieren. Sollten sich diese Fälle bestätigen, verfügt das Veterinäramt des Landratsamtes die Einrichtung entsprechender Sperrbezirke und Beobachtungsgebiete. Eine endgültige Diagnose wird für morgen erwartet. Vorsorglich haben Tierärzte der Veterinärbehörde bereits in drei Betrieben alle Tiere getötet. mehr...

   

Informationen für Geflügelhalter

Registrierung als Geflügelhalter

Anträge auf Ausnahmegenehmigungen

Vorgaben für Geflügelhalter

Für Geflügelhaltungen im Landkreis Breisgau-Hochschwarzwald mit mehr als 1.000 Stück Geflügel hat der Tierhalter sicherzustellen, dass:

Merkblatt "Nutzgeflügel schützen" (1 MB)
  1. Ein- und Ausgänge zu den Ställen oder sonstigen Standorten gegen unbefugten Zutritt oder unbefugtes Befahren gesichert sind,
  2. die Ställe oder die sonstigen Standorte des Geflügels von betriebsfremden Personen nur mit betriebseigener Schutzkleidung oder Einwegschutzkleidung betreten werden und dass diese Personen die Schutz- und Einwegschutzkleidung nach Verlassen des Stalles oder sonstigen Standortes des Geflügels unverzüglich ablegen,
  3. Schutzkleidung nach Gebrauch mindestens 1 Mal pro Woche gereinigt und desinfiziert und Einwegkleidung nach Gebrauch unverzüglich unschädlich beseitigt wird,
  4. nach jeder Einstallung oder Ausstallung von Geflügel die dazu eingesetzten Gerätschaften und der Verladeplatz gereinigt und desinfiziert werden und dass nach jeder Ausstallung die freigewordenen Ställe einschließlich der dort vorhandenen Einrichtungen und Gegenstände gereinigt und desinfiziert werden,
  5. betriebseigene Fahrzeuge abweichend von § 17 Absatz 1Satz 1 und 2 der Viehverkehrsverordnung unmittelbar nach Abschluss eines Geflügeltransports auf einem befestigten Platz gereinigt und desinfiziert werden,
  6. Fahrzeuge, Maschinen und sonstige Gerätschaften, die in der Geflügelhaltung eingesetzt und in mehreren Ställen oder von mehreren Betrieben gemeinsam benutzt werden, jeweils vor der Benutzung in einem anderen Stall oder im abgebenden Betrieb vor der Abgabe gereinigt und desinfiziert werden,
  7. der Raum, der Behälter oder die sonstigen Einrichtungen zur Aufbewahrung des verendeten Geflügels nach jeder Abholung, mindestens jedoch einmal im Monat, gereinigt und desinfiziert wird oder werden,
  8. eine betriebseigene Einrichtung zum Waschen der Hände sowie Einrichtungen zum Wechseln und Ablegen der Kleidung und zur Desinfektion der Schuhe vorgehalten wird.
  9. eine ordnungsgemäße Schadnagerbekämpfung durchgeführt und hierüber Aufzeichnungen geführt werden.