Pflegekinder

Wenn Eltern für ihre Kinder „ausfallen“, weil sie ihren elterlichen Aufgaben und Pflichten nicht nachkommen (können), besteht die Möglichkeit einer Unterbringung in einer geeigneten Pflegefa­milie.

Anders als in der Heimerziehung und sonstigen betreuten Wohnformen (§34 SGB VIII), können Kinder und Jugendliche hier im privaten Wohn- und Lebensumfeld einer Familie leben. Die Einbettung der Erziehung in das Zusammen­leben der Familienmitglieder, das hohe Maß an gegenseitiger Sorge, der Schutz eines sicheren Zuhauses und die Möglichkeit der Beheimatung an einem geborgenen und liebevollen Lebensort, bieten dabei den jungen Menschen die Chance, ungünstigen biografischen Verläufen nachhaltig eine andere Richtung zu geben.

Man unterscheidet zwischen Bereitschaftspflegeverhältnissen, Vollzeitpflegeverhältnissen und Verwandten- bzw. Netzwerkpflegen.

Der Pflege- und Adoptivkinderdienst…​

  • sucht, prüft und schult geeignete Pflegefamilien sehr intensiv
  • berät Familien, wenn die Vollzeitpflege eine Option für ihre Kinder sein könnte
  • vermittelt Kinder und Jugendliche entsprechend ihrer individuellen Bedürfnisse in geeignete Vollzeitpflegefamilien
  • gestaltet Übergänge in die Vollzeitpflegefamilie
  • übernimmt die Hilfeplanung und -steuerung von Hilfen zur Erziehung gem. § 33 SGB VIII unter Wahrnehmung der Garantenpflicht im Kinderschutz
  • begleitet, berät und betreut die Herkunftsfamilie, die Vollzeitpflegefamilie und das Pflegekind professionell
  • vermittelt bei Bedarf weitere Hilfen zur Erziehung und Eingliederungshilfen für seelisch behinderte Kinder und Jugendliche nach dem SGB VIII
  • begleitet bei Bedarf die Umgänge zwischen Pflegekindern und leiblichen Eltern, bzw. beauftragt Jugendhilfeträger mit dieser Aufgabe
  • wirkt in familiengerichtlichen Verfahren mit
  • prüft Rückführungsoptionen in die Herkunftsfamilie und begleitet diese unter ständiger Beachtung der kindlichen Bedürfnisse
  • hilft Jugendlichen und jungen Erwachsenen, die in Pflegefamilien leben bei ihrer Verselbstständigung.

Außerdem…​

  • stellt der Pflege- und Adoptivkinderdienst nach erfolgter Überprüfung Pflegeerlaubnisse gem. § 44 SGB VIII aus
  • hält der Pflege- und Adoptivkinderdienst geeignete und geschulte Pflegepersonen in der Bereitschaftspflege (Akuthilfe) vor und begleitet diese bei Bedarf
  • steht der Pflege- und Adoptivkinderdienst zur ortsnahen Beratung und Begleitung von Pflegepersonen gem. § 37, Abs. 2 SGB VIII zur Verfügung
  • ist der Pflege- und Adoptivkinderdienst auch für Verwandten- und Netzwerkpflegverhältnisse zuständig
  • beteiligt sich der pflege- und Adoptivkinderdienst in vielen Netzwerken der Jugendhilfe.

Möchten Sie …​

sich als Pflegeeltern bewerben, sind recht herzlich zu unseren unverbindlichen Informationsabenden über Pflege- und Adoptivkinder eingeladen.
  

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