FAQ des Landratsamtes

zur Situation ukrainischer Flüchtlinge in Deutschland

  

Für Hilfesuchende

Wie kann ich eine Aufenthaltserlaubnis erhalten? Muss ich einen Asylantrag stellen?

Als ukrainische Staatangehörige können Sie sich mit einem biometrischen Pass für einen Kurzaufenthalt von bis zu 90 Tagen visumfrei im Bundesgebiet aufhalten. Bis zum 23.05.2022 ist Ihr Aufenthalt auch nach Ablauf der 90 Tage weiterhin erlaubt (Durchführungsbeschluss v. 04.03.2022).

Sie können eine Aufenthaltserlaubnis auf Grundlage des vereinfachten Verfahrens für Flüchtende aus der Ukraine gemäß § 24 AufenthG beantragen. Der Antrag ist bei der Ausländerbehörde zu stellen, in deren Zuständigkeitsbereich eine Person ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat.

Im Landkreis Breisgau-Hochschwarzwald ist der Fachbereich Ausländerbehörde des Landratsamtes zuständig. Die Ausländerbehörde veröffentlicht regelmäßig:

Flüchtenden aus der Ukraine wird auf der Grundlage der EU-Richtlinie zum sogenannten Massenzustrom (Richtlinie 2001/55/EG) gemäß § 24 Aufenthaltsgesetz (AufenthG) vorübergehend Schutz gewährt, ohne dass ein Asylverfahren durchlaufen werden muss. Dies gilt für folgende Personengruppen:

  • Ukrainische Staatsangehörige, die vor dem 24. Februar 2022 ihren Aufenthalt (Wohnsitz) in der Ukraine hatten. Dies gilt auch für ukrainische Staatsangehörige, die sich nicht lange vor dem 24.02.2022 bereits zu einem Kurzaufenthalt von maximal 90 Tagen in Deutschland aufgehalten haben.
  • Staatenlose und Staatsangehörige anderer Drittländer als der Ukraine, die vor dem 24. Februar 2022 in der Ukraine internationalen Schutz oder einen gleichwertigen nationalen Schutz genossen haben.
  • Familienangehörige der ersten beiden genannten Personengruppen, auch wenn sie nicht ukrainische Staatsangehörige sind
  • sowie für Staatenlose und Staatsangehörige anderer Drittländer als der Ukraine, die nachweisen können, dass sie sich vor dem 24. Februar 2022 auf der Grundlage eines nach ukrainischem Recht erteilten gültigen unbefristeten Aufenthaltstitels rechtmäßig in der Ukraine aufgehalten haben und nicht in der Lage sind, sicher und dauerhaft in ihr Herkunftsland oder ihre Herkunftsregion zurückzukehren.

Eine Aufenthaltserlaubnis nach § 24 AufenthG kann durch die örtlich zuständige untere Ausländerbehörde auf dieser Grundlage erteilt werden. Eine Aufnahme in einer Landeserstaufnahmeeinrichtung ist dabei nicht erforderlich.

Asylanträge können dennoch jederzeit gestellt werden bei den zuständigen Behörden (siehe unten) – das Asylverfahren ruht allerdings während der Zeit, in der Sie im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis nach § 24 AufenthG sind.

Wo kann ich einen Asylantrag stellen?
Ein Asylantrag kann bei allen Außenstellen des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge (BAMF) gestellt werden, so auch in der Außenstelle des BAMF in Freiburg.

Wie erfolgt die Unterbringung Geflüchteter aus der Ukraine in Baden-Württemberg?​

Sofern kein privater Wohnraum zur Verfügung steht, erfolgt die Unterbringung direkt durch die unteren Aufnahmebehörden der Stadt- und Landkreise, ohne dass es zuvor einer Aufnahme in einer Erstaufnahmeeinrichtung des Landes bedarf. Unabhängig davon steht, außerhalb der Dienstzeiten der unteren Aufnahmebehörden, z. B. die LEA Freiburg als ersatzweise Erstanlaufstelle zur Verfügung.

Besteht für Geflüchtete aus der Ukraine die Verpflichtung, in einer Aufnahmeeinrichtung des Landes oder der Kommunen zu wohnen?​

Nein, Geflüchtete aus der Ukraine, die keinen Asylantrag gestellt haben, müssen nicht in einer Aufnahmeeinrichtung wohnen.

Auch im Falle des § 24 AufenthG sind Geflüchtete aus der Ukraine nicht verpflichtet, in einer Unterbringungseinrichtung des Landes, der Stadt- und Landkreise oder den Gemeinden zu wohnen. Sie können in diesem Fall auch privat bei Verwandten oder Bekannten unterkommen. Sofern sie privat unterkommen, muss eine Anmeldung bei der Verwaltung der entsprechenden Gemeinde erfolgen.

Finanzielle Leistungen

Erhalten ukrainische Staatsangehörige, die sich in Deutschland aufhalten, Sozialleistungen?  
Ausländer, die sich tatsächlich in Deutschland aufhalten und eine Aufenthaltserlaubnis nach § 24 des AufenthG wegen des Krieges im Heimatland besitzen, sind nach § 1 Absatz 1 Nr. 3a des Asylbewerberleistungsgesetzes (AsylbLG) berechtigt, Leistungen nach dem AsylbLG zu erhalten.

Vor der Erteilung der Aufenthaltserlaubnis gilt das Inanspruchnehmen einer Unterstützungsleistung als Stellung eines Schutzgesuches gem. § 16 Asylgesetz. Somit besteht eine Leistungsberechtigung nach § 1 Abs. 1 Nr. 1a AsylbLG.

Wie bekomme ich finanzielle Unterstützung?
Bitte stellen Sie einen Antrag auf Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG). Das Formular erhalten Sie bei ihrer Gemeindeverwaltung vor Ort, beim Landratsamt in der Stadtstraße 2, 79104 Freiburg oder hier herunterladen:

Wie lange dauert es, bis die ersten Leistungen ausgezahlt werden?
Wir sind bemüht, Ihren Antrag schnellstmöglich zu bearbeiten und Ihre finanzielle Versorgung sicherzustellen. Im Notfall kann auch eine Barauszahlung im Landratsamt vorgenommen werden.
 
Welche Reihenfolge muss beachtet werden, wenn ich privat Wohnsitz nehmen und einen Antrag auf AsylbLG stellen möchte?

  1. Anmeldung in der Gemeindeverwaltung vor Ort (wenn eine Anmeldung nicht möglich ist, dann Registrierung bei der Ausländerbehörde im Landratsamt)
  2. Stellen eines Antrags auf Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz
  3. Eröffnung eines Giro-Kontos

Medizinische und psychologische Hilfen

Wo erfolgt eine medizinische Versorgung?
Grundsätzlich hat jeder in Deutschland lebende Mensch Anspruch auf eine medizinische Versorgung im Notfall. Sofern bei Ihnen oder Ihren Angehörigen ein medizinischer Notfall vorliegt, gehen Sie bitte direkt in eine Klinik und legen dort ihr ukrainisches Ausweisdokument und die Anmeldung in der Gemeinde, in der Sie wohnen, vor. Nach Antragstellung von Leistungen nach dem AsylbLG werden vom Landratsamt Behandlungsscheine ausgestellt und an die jeweilige Praxis gesandt.
 
Kann ich psychologisch unterstützt werden?
Bitte wenden Sie sich direkt an die Kinderärzte, Hausärzte und Seelsorger vor Ort. Von dort aus werden Sie an die für Sie passenden Stellen weitergeleitet. Psychologisch notwendige Versorgungen sind im Rahmen der Gewährung von Leistungen nach dem AsylbLG enthalten.

Impfung gegen Covid-19

Das Land Baden-Württemberg möchte auch den Geflüchteten den bestmöglichen Schutz gegen das Coronavirus anbieten, daher liegen jetzt alle Informationen zur Corona-Schutzimpfung auch auf Ukrainisch vor. Das Angebot wurde in die Impfkampagne des Landes, www.dranbleiben-bw.de, eingebettet:

Arbeit und Schule

Mobilität / ÖPNV

Якщо у Вас є паспорт або ID-картка, які підтверджують, що Ви є громадянином України, або підтвердження реєстрації на території України, Ви можете доїхати до Берліну, Дрездену, Нюрнберга та Мюнхену без квитка:

Kostenloser Nahverkehr für Ukraine-Flüchtlinge endet am 31. Mai 2022!

Безкоштовний громадський транспорт для біженців України закінчується 31 травня 2022 року!

Ein ukrainisches Ausweisdokument gilt ab 1. Juni 2022 nicht mehr als Fahrberechtigung im Regio-Verkehrsverbund Freiburg. Der RVF verweist auf die finanziellen Leistungen für die Geflüchteten, die auch Leistungen des Öffentlichen Nahverkehrs umfassen. Auch das 9-Euro-Ticket sei ab 1. Juni eine stark verbilligte Möglichkeit, um bundesweit im ÖPNV mobil zu sein.

Quelle: Pressemitteilung des RVF

Frauen, Kinder und Schwangerschaft

Helpline Ukraine - число проти горя

Телефонна консультація українською та російською мовами для дітей, підлітків, батьків та інших членів родини з понеділка по п’ятницю з 14:00 до 17:00. Анонімно та безкоштовно по всій Німеччині.
Telefonische Beratung auf Ukrainisch und Russisch für Kinder, Jugendliche, Eltern und Angehörige immer montags bis freitags von 14 Uhr bis 17 Uhr. Anonym und kostenlos in ganz Deutschland.

Viele Menschen fliehen vor dem Krieg in der Ukraine und suchen Schutz in den Nachbarländern und in Deutschland. Vor allem Mütter mit Kindern und Schwangere erreichen unser Land. Das NZFH hat eine Übersicht an Beratungsangeboten und wichtigen Informationen für Schwangere und Familien auf Ukrainisch zusammengestellt.

Kinder und Jugendliche

Bei Fragen in Bezug auf Minderjährige: Bitte wenden sie sich direkt an den Allgemeinen Sozialen Dienst (ASD) des Landratsamtes Breisgau-Hochschwarzwald.

Haustiere: Einreise mit Hunden, Katzen und Frettchen

Instructions concerning dogs, cats and ferrets accompanying refugees from ukraine

В'їзд з домашніми тваринами з України

Viele Menschen, die aus der Ukraine nach Deutschland kommen, bringen Haustiere mit. Die Tiere müssen beim Fachbereich Veterinärwesen des Landratsamtes angemeldet werden. Von der Registierung betroffen sind Hunde, Katzen und Frettchen. Dadurch soll die Verbreitung von ansteckenden Krankheiten wie der Tollwut verhindert werden.

  

Für Helfer

Wohnraum anbieten

Abfallentsorgung bei größeren Abfallmengen

Wie entsorge ich mögliche Mehrmengen an Abfall?
Durch die Aufnahme zusätzlicher Personen fallen in der Regel auch größere Mengen an Abfällen an. Dabei stellt sich vielen die Frage, wie diese zusätzlichen Abfälle entsorgt werden können. Die Abfallwirtschaft Landkreis Breisgau-Hochschwarzwald (ALB) bietet hierzu zwei Möglichkeiten an:

  • Vorübergehender Entsorgungsbedarf (i.d.R. max. 12 Wochen):
    es besteht die Möglichkeit, Abfallsäcke des Landkreises Breisgau-Hochschwarzwald zu verwenden. Die Abfallsäcke erhalten Sie in der Regel bei Ihrer Gemeindeverwaltung sowie an ausgewählten Ausgabestellen (86 KB). Die Gebühr beträgt 5 Euro pro Sack. Weitere Gebühren fallen in diesem Fall nicht an.

  • Längerfristiger Entsorgungsbedarf (i.d.R. mehr als 12 Wochen):
    es kann ein größeres oder weiteres Abfallgefäß bestellt werden. Dieses kann vom Wohnungsgeber (u.a. Vermieter oder Eigentümer) mit dem unten stehenden Formular  bei der ALB beantragt werden (an E-Mail: gebuehreneinzug@lkbh.de). Die Höhe der vom Wohnungsgeber zu tragenden Benutzungsgebühren richtet sich nach der Satzung. Eine Verwaltungsgebühr wird für die Behälteränderung aktuell nicht erhoben.

Formulare Aufenthalt/Leistungen

Privates Engagement, Hilfsangebote und Spenden

Ich möchte Geflüchteten aus der Ukraine helfen, an wen soll ich mich wenden?
Vielen Dank für Ihre Bereitschaft, Geflüchteten aus der Ukraine zu helfen!
Geldspenden an die bekannten Hilfsorganisationen sind derzeit die beste Hilfe.

Sollten Sie abgesehen hiervon Hilfe anbieten wollen, so wenden Sie sich mit Ihrem Angebot idealerweise direkt an die bekannten Hilfsorganisationen vor Ort, die Helferkreise vor Ort oder die Verwaltung ihrer Gemeinde. Von dort aus kann am besten beurteilt werden, welche Hilfe überhaupt konkret gebraucht wird und von dort erfolgt auch die Koordination der Hilfe vor Ort.
Sehen Sie derzeit bitte von eigeninitiativen Sachspenden ab. Sachspenden sollten nur erfolgen, wenn Betroffene und Hilfsorganisationen gezielt um sie bitten.

Ich kenne bald hier ankommende Menschen aus der Ukraine, kann diese aber nicht selbst aufnehmen. Was soll ich tun?
Bitte wenden Sie sich an Ihre Gemeinde vor Ort oder verweisen Sie die ankommenden Geflüchteten an die Landeserstaufnahmestellen, s.o.

Ich habe Fragen bezogen auf Minderjährige. An wen kann ich mich wenden?
Bitte wenden sie sich direkt an den Allgemeinen Sozialen Dienst (ASD) des Landratsamtes Breisgau-Hochschwarzwald.

Ich möchte direkt losfahren und ukrainische Geflüchtete bspw. an der Grenze abholen, was soll ich tun?
Aktuell rät das Deutsche Rote Kreuz davon ab. Dabei geht es hauptsächlich um die weltweite Nachverfolgung der Personen, die bei entsprechendem Verhalten kaum gewährleistet werden kann.

Ich bin zwar nicht selbst aus der Ukraine geflüchtet, fühle mich dennoch überfordert mit der dort vorherrschenden Situation und dem Leid der vom Krieg betroffenen Menschen, was kann ich tun?
Aktuell geht es vielen Menschen auch in Deutschland aufgrund der aktuellen Situation schlecht, auch wenn man nicht direkt betroffen ist.  
Bitte sorgen Sie gut für sich und suchen sich bei Bedarf emotionale Unterstützung, z.B. können die Sorgentelefone auch für Sie eine erste Anlaufstelle bilden.

Gemeinsamer Spendenaufruf